23. DEZEMBER 1998 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Juli 1993 betreffend ein Sonderprogramm zur Unterstützung des Aussenhandels

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 2. April 1998 zur Gründung der "Agence wallonne à l'Exportation" (Wallonische Exportagentur), insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 15. Juli 1993 betreffend ein Sonderprogramm zur Unterstützung des Aussenhandels;

Aufgrund des am 24. September 1998 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 8. Dezember 1998 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Auf Vorschlag des Minister-Vorsitzenden der Wallonischen Regierung, beauftragt mit der Wirtschaft, dem Aussenhandel, den K.M.B., dem Tourismus und dem Erbe,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 4 des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 15. Juli 1993 betreffend ein Sonderprogramm zur Unterstützung des Aussenhandels wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Art. 4 Die Beihilfen für die Ausbildung von nichtansässigen Benutzern, die einem Betrieb gewährt werden, dürfen einen Betrag nicht überschreiten, der 15 % des Preises der im Vertrag vorgesehenen Güter und Dienstleistungen, wie sie in Artikel 3, Absatz 1 bestimmt sind, entspricht.".

Art. 2 - In den Erlass der Wallonischen Regionalexekutive wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 4bis - Die Beihilfen für die Ausbildung von nichtansässigen Benutzern können sich ebenfalls auf Einladungen potentieller Benutzer beziehen, mit dem Zweck, für Ausstattungsgegenstände oder Dienstleistungen wallonischer Betriebe zu werben, ohne dass ein Vertrag besteht.

In diesem Fall ist Artikel 9, Absatz 1 des vorliegenden Erlasses nicht anwendbar und dienen die Beihilfen dazu, 75 % der Ausbildungskosten zurückzuerstatten.

Der Minister bestimmt die Kosten, die im Rahmen des ersten Absatzes...

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