30. APRIL 2009 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Bestimmung des Natura 2000-Gebiets BE32014 - 'Vallée de la Haine en amont de Mons'

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume, das am 19. September 1979 in Bern verabschiedet und durch das Gesetz vom 20. April 1989 genehmigt wurde;

Aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, im Folgenden « Vogelschutzrichtlinie » genannt;

Aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, im Folgenden « Habitat-Richtlinie » genannt;

Aufgrund der Entscheidungen 2004/798/EG und 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 zur Verabschiedung, in Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen und der kontinentalen biogeographischen Region;

Aufgrund der Entscheidungen 2008/23/EG und 2008/25/EG der Kommission vom 12. und 13. November 2007 zur Verabschiedung, in Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen und der kontinentalen biogeographischen Region;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, wie zum letzten Mal abgeändert durch das Dekret vom 22. Mai 2008 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, was die Regelung über die Erhaltung der Natura 2000-Gebiete sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen betrifft, insbesondere die Artikel 25, 26, 28 und 29, im Folgenden « das Gesetz » genannt;

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, insbesondere Artikel D.29-1 und folgende;

Aufgrund des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung und insbesondere seines Artikels L.1133-1;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe;

Aufgrund der Grundsätze der vorbeugenden Aktion, der Integration und der Vorsicht, wie in den Artikeln D.1, D.2, Absatz 3 und D.3, 1° des Buches I des Umweltgesetzbuches angedeutet;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Oktober 2008, der die allgemeinen Massnahmen festlegt, die in den durch einen Bezeichnungserlass ausgewiesenen Gebieten einzuhalten sind;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Oktober 2008 zur Festlegung bestimmter Modalitäten für die auf die Natura 2000-Gebiete anwendbare Präventivregelung;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 26. September 2002, ergänzt durch die Beschlüsse vom 3. Februar 2004 und vom 24. März 2005, durch die die Liste der Gebiete von europäischem Interesse verabschiedet wurde, zwecks Vorschlag an die Europäische Kommission;

Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen Untersuchungen, die gemäss den Bestimmungen des Umweltgesetzbuches betreffend die Durchführung öffentlicher Untersuchungen (Art. D.29-1 und folgende) auf dem Gebiet der Gemeinden La Louvière, Le Roeulx und Mons durchgeführt wurden;

Aufgrund des Gutachtens der Erhaltungskommission, abgegeben am 12. Januar 2009;

Aufgrund des am 25. März 2009 in Anwendung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 46.197/4 bis 46.204/4;

In der Erwägung, dass das Natura 2000-Gebiet "BE32014 - Vallée de la Haine en amont de Mons" einem Gebiet von grossem biologischem Interesse entspricht, und zwar auf der Grundlage der Vielfalt der Lebensräume in einer Region, die einem starken städtischen und industriellen Druck unterliegt. Dieses Gebiet beherbergt die letzten Feuchtgebiete von grossem biologischen Interesse des östlichen Teils des Tals der Haine, meistens in durch den Bergbau verursachten Tiefdruckgebieten. Dort werden ebenfalls einige Trockenrasen und bewaldete Elemente mit einer durchschnittlichen Oberfläche angetroffen;

In der Erwägung, dass die Vielfalt der im Natura 2000-Gebiet "BE32014 - Vallée de la Haine en amont de Mons" angetroffenen Lebensräume und der Arten-Habitate dessen Bezeichnung vollkommen rechtfertigt;

In der Erwägung, dass dieses Gebiet über die für ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung typischen Merkmale im Sinne von Artikel 1bis, 13° des Gesetzes verfügt und dass es als solches durch die Europäische Kommission in deren Entscheidung vom 7. Dezember 2004, aktualisiert in deren Entscheidung vom 13. November 2007, bezeichnet wurde;

In der Erwägung, dass dieses Gebiet ein bedeutendes Gefüge von mehreren natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse beherbergt, die in der Anlage VIII des Gesetzes aufgeführt sind, und die anhand der Kriterien und wissenschaftlichen Daten identifiziert wurden, die in der Anlage 3 des vorliegenden Erlasses zusammengefasst sind;

In der Erwägung, dass dieses Gebiet Populationen mehrerer Arten von gemeinschaftlichem Interesse beherbergt, die in der Anlage IX des Gesetzes aufgeführt sind und die anhand der Kriterien und wissenschaftlichen Daten identifiziert wurden, die in der Anlage 3 des vorliegenden Erlasses zusammengefasst sind;

In der Erwägung, dass dieses Gebiet die Auswahlkriterien erfüllt, die in Artikel 25, § 1 und in der Anlage X des Gesetzes aufgeführt sind, so wie dies aus der Anlage 3 des vorliegenden Erlasses hervorgeht, dass es als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung anerkannt worden ist, und dass es somit in Form eines besonderen Erhaltungsgebietes als Natura 2000-Gebiet bezeichnet werden muss;

In der Erwägung, dass dieses Gebiet über einen grossen ornithologischen Reichtum verfügt und dass es mehrere Vogelarten beherbergt, die in der Anlage XI des Gesetzes aufgeführt sind, und dass es über ausreichend Territorien verfügt, sowohl in Bezug auf ihre Anzahl, als auch auf ihre Grösse, die den Erhaltungszwecken dieser Arten genüge tun;

In der Erwägung, dass die Auswahl des Gebietes auf Basis der besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Kenntnisse und Daten geschehen ist, die insbesondere auf verschiedenen Bestandsaufnahmen, fotografischen und kartografischen Dokumenten, der wissenschaftlichen Literatur und biologischen Datenbanken basieren;

In der Erwägung, dass der Bezeichnungserlass Mittel zur aktiven Bewirtschaftung vorschlagen muss, um die Ziele der Regelung zur aktiven Bewirtschaftung zu erreichen, unter Berücksichtigung der Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie der regionalen oder örtlichen Besonderheiten, dass sämtliche Mittel ins Auge gefasst werden können, die sowohl den Zielen der Regelung zur aktiven Bewirtschaftung als auch den vorher genannten Anforderungen Rechnung tragen;

In der Erwägung, dass die landwirtschaftlichen Betriebe, die sich innerhalb oder in der Nähe des Natura 2000-Gebietes befinden, sich ausdehnen können müssen, kann eine Zone von 50 Metern rund um die bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude für Ausdehnungen verwendet werden, insofern dadurch die Zielsetzungen nicht gefährdet werden, aufgrund deren das Gebiet bezeichnet wurde;

In Erwägung der wesentlichen Fragen, die im Rahmen der vorgenannten öffentlichen Untersuchungen aufgeworfen wurden, sowie der Antworten, die darauf gegeben wurden, wobei sich diese Elemente im Anhang zur Note der wallonischen Regierung befinden;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus,

Beschliesst :

Artikel 1 - Wird als Natura 2000-Gebiet "BE32014 - Vallée de la Haine en amont de Mons" die Gesamtheit der Kataster-Parzellen und der Teile der Kataster-Parzellen bezeichnet, die in der Anlage 1 des vorliegenden Erlasses aufgeführt sind und auf dem Gebiet der Gemeinden La Louvière, Le Roeulx und Mons liegen, so wie diese auf der in der Anlage 2 befindlichen Karte eingegrenzt sind, die im Mindest-Massstab von 1/10000stel erstellt wurde.

Die Karte in der Anlage 2 des vorliegenden Erlasses wird im Massstab 1 :25000 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, gemäss Art. L1133-1 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung. Das Natura 2000-Gebiet "BE32014 - Vallée de la Haine en amont de Mons " bedeckt eine Fläche von 486,2628 ha.

Art. 2 - Die Typen der natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse aus der Anlage VIII des Gesetzes, die das Gebiet beherbergt und aufgrund deren das Gebiet bezeichnet wurde, befinden sich in der Anlage 3 des vorliegenden Erlasses.

Die Typen der natürlichen Lebensräume, die unter Absatz 1 erwähnt wurden und deren Code von einem Sternchen gefolgt ist, sind prioritäre Lebensräume.

Die Flächen, die von den natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse bedeckt sind, die unter Absatz 1 erwähnt wurden, sind auf der Karte in der Anlage 2 des vorliegenden erlasses aufgeführt.

Art. 3 - Die Arten von gemeinschaftlichem Interesse aus der Anlage IX des Gesetzes, sowie die Vogelarten aus der Anlage XI desselben Gesetzes, die das Gebiet beherbergt und aufgrund deren das Gebiet bezeichnet wurde, sind in der Anlage 3 des vorliegenden Erlasses aufgelistet.

Art. 4 - In Bezug auf die Teile des Gebietes, die als "Besondere Erhaltungsgebiete" vorgeschlagen wurden, basieren die wissenschaftlichen Kriterien, die zur Auswahl des Gebietes geführt haben, auf den Kriterien, die in der Anlage X des Gesetzes aufgeführt sind, sowie auf stichhaltigen wissenschaftlichen Informationen.

In Bezug auf die Teile des Gebietes, die als "Besondere Schutzgebiete" vorgeschlagen wurden, basieren die wissenschaftlichen Kriterien, die zur Auswahl des Gebietes geführt haben, auf den Kriterien des Artikels 25, § 2 des Gesetzes.

Die Ergebnisse betreffend die Anwendung dieser Kriterien auf das Gebiet sind in der Anlage 3 zum vorliegenden Erlass zusammengefasst.

Art. 5 - Die Sonderverbote und anderen Vorbeugungsmassnahmen, die innerhalb der jeweiligen Bewirtschaftungseinheiten Anwendung finden, werden in Anhang 4 des vorliegenden Erlasses ausführlich beschrieben.

Art. 6 - Die Ziele der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT