18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Mandate innerhalb der Polizeidienste - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 zur Abänderung bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Mandate innerhalb der Polizeidienste.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung bestimmter Bestimmungen

in Bezug auf die Mandate innerhalb der Polizeidienste

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der Artikel 107 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, und 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, Artikel 68, 72 Absatz 3, 73 Absatz 2, 75 Absatz 3, 76bis und 76ter Absatz 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste, Artikel 11 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Augrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, Artikel 73;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2004 über die Zusammensetzung der Bewertungskommission für die Mandate als Direktor in der föderalen Polizei;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung der Zusammensetzung der Auswahlkommission für die Mandate als Direktor in der föderalen Polizei;

Aufgrund der Protokolle Nr. 186/4 und 207/5 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. August 2006 beziehungsweise 27. März 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. März 2007;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Mai 2007;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 2. Mai 2007;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund der Gutachten Nr. 43.370/2/V und 44.649/2 des Staatsrates vom 6. August 2007 beziehungsweise 25. Juni 2008, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen

Artikel 1 - In Artikel II.I.12 Absatz 1 Nr. 6 RSPol werden die Wörter "Artikel VII.III.16" durch die Wörter "Artikel VII.III.10" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel VI.II.8 Absatz 2 RSPol werden die Wörter "in den Artikeln 48, 107 und 149 des Gesetzes erwähnten Mandatsstellen, die in Artikel VII.III.2" durch die Wörter "in Artikel 66 des Gesetzes vom 26. April 2002" ersetzt.

Art. 3 - Titel III von Teil VII RSPol, der die Artikel VII.III.1 bis VII.III.137 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"TITEL III - Bestellung zu einem Mandat

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 - Mandate

Art. VII.III.1 - Unbeschadet des Artikels VII.III.2 bestimmt der Minister, was unter Personalbestand im Sinne von Artikel 67 des Gesetzes vom 26. April 2002 zu verstehen ist.

Art. VII.III.2 - Der für die Anwendung von Artikel VII.III.1 zu berücksichtigende Personalbestand ist der Personalbestand, wie er sechs Monate vor dem Datum der Vakanterklärung oder der Erneuerung der durch Mandat zu vergebenden Funktion besteht. Er wird in Bezug auf die Funktion als Korpschef vom Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat und in Bezug auf die Mandate bei der föderalen Polizei vom Generalkommissar festgelegt.

Der gemäss Absatz 1 festgelegte Personalbestand und die sich daraus ergebende Festlegung der Kategorie, in die das zu vergebende Mandat eingeteilt wird, bleiben bis zur nächstfolgenden Vakanterklärung beziehungsweise Erneuerung der durch Mandat zu vergebenden Funktion unverändert.

Art. VII.III.3 - Für die Anwendung von Artikel 120 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die durch Mandat ausgeübte Funktion die höchste Funktion, die innerhalb der Organisation eines Korps oder einer Unterteilung davon ausgeübt wird.

Abschnitt 2 - Funktionsbeschreibung und Profil

Art. VII.III.4 - Die Beschreibung einer bestimmten durch Mandat zu vergebenden Funktion und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen können gegebenenfalls je nach der konkreten Art der Funktion und ihres Ausmasses und je nach dem konkreten Ort, wo die Funktion ausgeübt wird, verschieden sein.

Art. VII.III.5 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung eines Korpschefs und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen nach Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats und des ständigen Ausschusses für die lokale Polizei fest.

Art. VII.III.6 - Unbeschadet des Artikels 8 des Gesetzes legen der Minister und der Minister der Justiz gemeinsam die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen in Bezug auf den Generalkommissar, den Generalinspektor, den beigeordneten Generalinspektor, den Generaldirektor der Gerichtspolizei und den Gerichtspolizeidirektor fest nach Stellungnahme:

1. des Generalkommissars und des Generalinspektors für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion als Generalkommissar betrifft,

2. des Generalinspektors, des Generalkommissars und des Bürgermeisterbeirats für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor betrifft,

3. des Generalkommissars für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion als Generaldirektor der Gerichtspolizei betrifft,

4. des Generalkommissars und des Generaldirektors der Gerichtspolizei für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion als Gerichtspolizeidirektor betrifft.

Art. VII.III.7 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion der anderen Generaldirektoren nach Stellungnahme des Generalkommissars fest.

Art. VII.III.8 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator nach Stellungnahme des Generalkommissars fest.

Art. VII.III.9 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion als Direktor nach Stellungnahme des Generalkommissars oder, je nach Fall, des Generaldirektors, der die hierarchische Amtsgewalt über die betreffende Direktion ausübt, fest.

Abschnitt 3 - Mandatsakte

Art. VII.III.10 - Die Mandatsakte umfasst alle für das ausgeübte Mandat relevanten Aktenstücke, insbesondere:

1. ein Verzeichnis der Aktenstücke,

2. die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen für das ausgeübte Mandat,

3. die Bewerbungsakte und gegebenenfalls die ihr beigefügten Schriftstücke,

4. alle Schriftstücke in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Auswahlkommission,

5. gegebenenfalls die abgegebenen Stellungnahmen und die mit Gründen versehenen Vorschläge,

6. die Beschlüsse oder den Bestellungserlass und das Protokoll der Eidesleistung,

7. den Auftragsbrief,

8. alle Schriftstücke in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Bewertungskommission,

9. alle anderen Schriftstücke in Zusammenhang mit dem laufenden Mandat wie unter anderem die infolge der Erneuerung oder der Beendigung des Mandats erstellten Schriftstücke.

Der Minister kann Modalitäten festlegen, insbesondere in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Fortschreibung der Mandatsakte. Er kann auch die anderen, nicht in Absatz 1 erwähnten, jedoch für das ausgeübte Mandat relevanten Schriftstücke bestimmen, die in die Mandatsakte aufgenommen werden müssen.

Art. VII.III.11 - Unbeschadet des Artikels 140 des Gesetzes darf kein einziges Schriftstück in die Mandatsakte aufgenommen werden, ohne dass das betreffende Personalmitglied es zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat.

KAPITEL II - Bestellung zu einem Mandat

Abschnitt 1 - Bedingungen für die Bestellung zu einem Mandat

Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestellungsbedingungen

Art. VII.III.12 - Die in Artikel 71 des Gesetzes vom 26. April 2002 festgelegten Bedingungen müssen am äussersten Datum der Einreichung der gemäss Artikel VII.III.23 festgelegten Bewerbung erfüllt sein

Unterabschnitt 2 - Spezifische Bestellungsbedingungen

Art. VII.III.13 - Durch Mandat zu der Funktion als Korpschef kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das:

1. Inhaber des Dienstgrads eines Polizeihauptkommissars oder Inhaber des Direktionsbrevets ist,

2. den Profilanforderungen für einen Korpschef der lokalen Polizei genügt,

3. von der in den Artikeln VII.III.58 oder VII.III.59 erwähnten Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef für geeignet befunden worden ist.

Art. VII.III.14 - Durch Mandat zu der Funktion als Generalkommissar kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das:

1. Inhaber des Dienstgrads eines Polizeihauptkommissars oder Inhaber des Direktionsbrevets ist,

2. mindestens vierzig Jahre alt ist,

3. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Generalkommissar genügt,

4. von der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar für geeignet befunden worden ist.

Art. VII.III.15 - Durch Mandat zu der Funktion als Generaldirektor der...

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