28. NOVEMBER 2013 - Dekret zur Festlegung verschiedener Maßnahmen im Bereich der Besteuerung von Fahrzeugen, Spielen und Wetten, und Spielautomaten (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Titel I - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 1994 zur Genehmigung des Abkommens über die Erhebung von einem Nutzungsrecht zur Benutzung einiger Straßen durch schwere Nutzfahrzeuge, das am 9. Februar 1994 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Brüssel unterzeichnet wurde, und zur Einführung einer Eurovignette aufgrund der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 25. Oktober 1993

Artikel 1 - In Artikel 2, Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1994 zur Genehmigung des Abkommens über die Erhebung von einem Nutzungsrecht zur Benutzung einiger Straßen durch schwere Nutzfahrzeuge, das am 9. Februar 1994 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Brüssel unterzeichnet wurde, und zur Einführung einer Eurovignette aufgrund der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 25. Oktober 1993, wird "Artikel 2" durch "Artikel 2ter" ersetzt.

  1. 2 - Ein Artikel 2ter mit folgendem Wortlaut wird in Kapitel II - Eurovignette desselben Gesetzes eingefügt:

    "Art. 2ter - Die von der Regierung bestimmte Dienststelle wird dazu ermächtigt, die bestehenden Ansprüche betreffend die Eurovignette zu erheben und beizutreiben, für welche der föderale Einnehmer einen Zahlungsbefehl ausgestellt hat.".

  2. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Für die in Abs. 1, 2° vorgesehene Freistellung gilt, dass die Bedingung des "gelegentlichen Verkehrs" eines Fahrzeugs erfüllt ist, wenn das betreffende Fahrzeug während des besteuerbaren Zeitraums höchstens dreißig Tage auf der öffentlichen Straße benutzt worden ist.

    Die Person, der die Freistellung gewährt wurde, wird die Beachtung dieser Bedingung anhand eines von ihr geführten Fahrtenblatts beweisen, das sich immer an Bord des betroffenen Fahrzeugs befinden muss.

    Das Fahrtenblatt muss anlässlich der Abgabe der in Artikel 9 genannten Erklärung bei der von der Regierung bestimmten Dienststelle beantragt werden. Es hat eine maximale Gültigkeitsdauer von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten, ohne dass diese die Dauer des besteuerbaren Zeitraums überschreiten darf.

    Die Person, der die Freistellung gewährt wurde, und die ihre Erklärung einreicht oder der Zulassung ihres Fahrzeugs ein Ende setzt und später für dasselbe Fahrzeug eine neue Erklärung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Datum des Anfangs des letzten gültigen Fahrtenblatts einreicht, wird kein neues Fahrtenblatt beantragen können. Ebenso kann die Person, der die Freistellung gewährt wurde, und die ein Fahrtenblatt beantragt, das wegen eines verspäteten Antrags verweigert wurde, für den zwölfmonatigen Zeitraum nach dem Anfang des laufenden besteuerbaren Zeitraums, für den der Antrag auf ein Fahrtenblatt verweigert wurde, kein neues Fahrtenblatt mehr beantragen.

    Die Wallonische Regierung bestimmt das Muster des Fahrtenblatts sowie die Modalitäten für seine Hinterlegung und Einsendung.".

  3. 4 - In Artikel 6 desselben Gesetzes werden folgenden Änderungen vorgenommen:

    1) in Abs. 1 wird "dem Eigentümer des Fahrzeugs" durch "der natürlichen oder juristischen Person, die in der Zulassungsbescheinigung angegeben ist oder sein sollte" ersetzt;

    2) in Absatz 2:

    1. die Wortfolge "den Eigentümer" wird jeweils durch "die natürliche oder juristische Person, die in der Zulassungsbescheinigung angegeben ist oder sein sollte" ersetzt;

    2. das Wort "oder" wird durch "und" ersetzt.

  4. 5 - In Artikel 8, § 2, Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juni 2001, wird die Wortfolge "Der König" durch "Die Wallonische Regierung" ersetzt.

  5. 6 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juni 2001, werden folgenden Änderungen vorgenommen:

    1) Absatz 1 wird durch Folgendes ersetzt:

    "Die Eurovignette ist vor dem Anfang jedes Besteuerungszeitraums unaufgefordert bei der von der Wallonischen Regierung bestimmten Dienststelle zu zahlen.";

    2) der letzte Absatz, der mit den Wörtern "Bei der Begleichung" wird aufgehoben.

  6. 7 - Die Artikel 10 und 11 desselben Gesetzes werden außer Kraft gesetzt.

  7. 8 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995, 13. März 2001 bzw. 10. Juni 2001, wird wie folgt abgeändert:

    1) in § 1, Absätze 1 und 2, wird die Wortfolge "gegen Abgabe der Bescheinigung" aufgehoben;

    2) in § 2, 2°, Absatz 4 wird die Wortfolge "dem für die mit der Erhebung der Eurovignette beauftragte Dienststelle verantwortlichen Regionaldirektor" durch den Wortlaut "der von der Wallonischen Regierung bestimmten Dienststelle" ersetzt.

    3) in § 2, 2°, letzter Absatz wird die Wortfolge "Der König" durch "Die Wallonische Regierung" ersetzt.

  8. 9 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juni 2001 wird die Wortfolge "Der König" durch "Die Wallonische Regierung" ersetzt.

  9. 10 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

  10. 11 - In Artikel 16 desselben Gesetzes wird die Wortfolge "Der König" durch "Die Wallonische Regierung" ersetzt.

    Titel II - Abänderung des Gesetzbuches über die den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern

    KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen

  11. 12 - Artikel 2ter, Absatz 1 des Gesetzbuches über die den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern, eingefügt durch das Dekret vom 10. Dezember 2009, wird durch die Nummern 3°, 4° und 5° mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "3° die Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge;

    1. die Inbetriebsetzungssteuer;

    2. die Eurovignette.".

    KAPITEL II - Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge

  12. 13 - Artikel 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999, 7. November 2000 bzw. 8. April 2002, wird wie folgt abgeändert:

    1) in § 1:

    1. in Nr. 6°, b), Absatz 2, und Nr. 7°, Absatz 2 wird "Der Minister der Finanzen" durch "Die Wallonische Regierung" ersetzt;

    2. in Absatz 2 wird die Wortfolge "Der König" durch "Die Wallonische Regierung" ersetzt;

    2) es wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    " § 3. Für die in § 1, 10° und § 2, 2° vorgesehenen Freistellungen gilt, dass die Bedingung des "gelegentlichen Verkehrs" eines Fahrzeugs erfüllt ist, wenn das betreffende Fahrzeug während des besteuerbaren Zeitraums höchstens dreißig Tage auf der öffentlichen Straße benutzt worden ist.

    Die Person, der die Freistellung gewährt wurde, wird die Beachtung dieser Bedingung anhand eines von ihr geführten Fahrtenblatts beweisen, das sich immer an Bord des betroffenen Fahrzeugs befinden muss.

    Das Fahrtenblatt muss anlässlich der Abgabe der in Artikel 36ter § 2 und 36quater § 2 genannten Erklärung bei der operativen Generaldirektion Steuerwesen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie beantragt werden. Es hat eine maximale Gültigkeitsdauer von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten, ohne dass diese die Dauer des besteuerbaren Zeitraums überschreiten darf.

    Die Person, der die Freistellung gewährt wurde, und die ihre Erklärung einreicht oder der Zulassung ihres Fahrzeugs ein Ende setzt und später für dasselbe Fahrzeug eine neue Erklärung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Datum des Anfangs des letzten gültigen Fahrtenblatts einreicht, wird kein neues Fahrtenblatt beantragen können. Ebenso kann die Person, der die Freistellung gewährt wurde, und die ein Fahrtenblatt beantragt, das wegen eines verspäteten Antrags verweigert wurde, für den zwölfmonatigen Zeitraum nach dem Anfang des laufenden besteuerbaren Zeitraums, für den der Antrag auf ein Fahrtenblatt verweigert wurde, kein neues Fahrtenblatt mehr beantragen.

    Die Wallonische Regierung bestimmt das Muster des Fahrtenblatts sowie die Modalitäten für dessen Hinterlegung und Einsendung.".

  13. 14 - In Artikel 7, Absatz 2 desselben...

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