14. MAI 2004 - Ministerieller Erlass über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte - Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen

Die in den Anlagen 1 bis 4 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung:

- des Ministeriellen Erlasses vom 9. November 2007 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte,

- des Ministeriellen Erlasses vom 23. November 2007 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte,

- des Ministeriellen Erlasses vom 7. März 2008 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte,

- des Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 2008 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte.

Diese Übersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

9. NOVEMBER 2007 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen,

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 11. September 2006, insbesondere des Artikels 19;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 13. September 2007, insbesondere der Artikel 1 bis 4;

Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vorliegender Erlass insbesondere darauf abzielt, im Rahmen des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen die vorher gültigen Anwendungsmodalitäten zu modernisieren, und dass dieses System ab dem 3. Dezember 2007 das einzige System sein wird, mit dem Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Akzisenprodukten behandelt werden können; dass unter diesen Umständen vorliegender Erlass unverzüglich ergehen muss,

Erlässt:

Artikel 1 - Artikel 19 des Ministeriellen Erlasses vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Art. 19 - § 1 - Bei Überführung von Akzisenprodukten in den steuerrechtlich freien Verkehr werden die Akzisen, auch wenn der Steuersatz null ist, durch eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben, die mit den Exemplaren 6 und 8 des Vordrucks des Einheitspapiers gemäss dem Muster in den Anhängen 31 und 33 zur Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eingereicht wird.

Die Exemplare werden gemäss den Erläuterungen in Anlage IX ausgefüllt.

§ 2 - Neben der Erhebung von Akzisen bei Überführung von Akzisenprodukten in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäss dem in § 1 vorgesehenen Verfahren kann diese Erhebung ebenfalls erfolgen durch eine elektronische Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist, und zwar unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen.

Elektronische Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr müssen gemäss den in § 1 vorgesehenen Bestimmungen ausgefüllt werden.

§ 3 - Bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung muss ebenfalls eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. Dies erfolgt auf eine der in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Weisen.

In diesem Fall wird in Feld 44 dieser Anmeldung die Gesetzesbestimmung, auf die diese Befreiung gestützt ist, angegeben.

§ 4 - Der Zoll- und Akzisenverwalter kann die Verpflichtung auferlegen, dass der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Anmeldung eine Aufstellung beigefügt wird, in der die Mengen erwähnt sind, die pro Benutzer dieser Akzisenprodukte, der nicht der Anmelder ist, geliefert worden sind. Diese Aufstellung kann anhand einer EDV-Anwendung erstellt werden; der Zoll- und Akzisenverwalter legt die Form dieser Aufstellung und den Anwendungstyp fest.

Art. 2 - Anlage IX zum selben Erlass wird durch folgende Anlage ersetzt:

ANLAGE IX (Artikel 19 § 1)

Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Akzisenprodukten (Erläuterungen)

1. Allgemeines

Für die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Akzisenprodukten werden die Exemplare 6 und 8 des Vordrucks des Einheitspapiers gemäss dem Muster in den Anhängen 31 und 33 zur Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verwendet.

2. Auszufüllende Felder

Feld 1:

Anmeldung: Dieses Feld enthält drei Unterfelder.

Erstes Unterfeld: Anzugeben ist die Kurzbezeichnung AC für die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Akzisenprodukten.

Zweites Unterfeld: Anzugeben ist Code 4 für die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Drittes Unterfeld: Dieses Feld ist nicht auszufüllen.

Feld 3:

Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (« AC-Code-4 »-Vordrucke und Ergänzungsvordrucke zusammengenommen) (Wird beispielsweise ein « AC-Code-4 »-Vordruck mit zwei Ergänzungsvordrucken vorgelegt, wird auf dem « AC-Code-4 »-Vordruck 1/3, dem ersten Ergänzungsvordruck 2/3 und dem zweiten 3/3 vermerkt.).

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Position (d.h. wenn nur ein einziges Feld 31 « Warenbezeichnung » auszufüllen ist), so ist in Feld 3 nichts und in Feld 5 lediglich die Ziffer 1 einzutragen.

Feld 4:

Ladelisten: Anzugeben ist die Anzahl (in Ziffern) der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten mit einer Beschreibung der Waren.

Feld 5:

Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der Positionen auf allen vom Betreffenden verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen). Die Anzahl der Positionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt sein müssen. Siehe ebenfalls die Angaben in Bezug auf die Felder 3 und 32.

Feld 6:

Packstücke insgesamt: Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der Packstücke, aus denen die Sendung besteht.

Feld 7:

Bezugsnummer: Nummer, die der Betreffende aus gewerblichen Gründen der betreffenden Sendung zugeteilt hat. Wahlweise auszufüllen durch die Benutzer.

Feld 14:

Anmelder/Vertreter: Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma, Rechtsform und Anschrift des Betreffenden. Für Steuerlager oder registrierte Wirtschaftsbeteiligte ist die Akzisennummer einzutragen.

Nr.: Angabe der ZDU-Unternehmensnummer.

Feld 22:

Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag: Anzugeben sind nacheinander die Währung, in der der Vertrag ausgestellt ist, und der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag.

Ist eine Rechnung in Euro und ausländischer Währung ausgestellt, ist der in Feld 22 einzutragende Betrag in Euro anzugeben.

Der Hinweis der verwendeten Währung ist in Form des Iso-alpha-3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.

Feld 23:

Umrechnungskurs: Ist die Währung der Rechnung nicht der Euro, enthält dieses Feld den geltenden Kurs für die Umrechnung des Euro in die Währung der Rechnung.

Dieses Feld wird nur ausgefüllt, wenn die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr ebenfalls der Erhebung der MwSt. dient.

Feld 31:

Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - Container-Nr. - Anzahl und Art: Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände beziehungsweise die Angabe « lose » und die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Wenn Container verwendet werden, sind in diesem Feld auch deren Kennzeichnungen anzugeben.

Unter « Warenbezeichnung » ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muss, dass das sofortige und eindeutige Erkennen und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich ist. Die Warenbezeichnung kann auf einem gesonderten Bogen erfolgen und aus einem oder mehreren Rechnerausdrucken bestehen, die jedem Exemplar der Anmeldung beigefügt werden.

In diesem Feld oder auf dem gesonderten Bogen sind ebenfalls alle notwendigen Angaben zur Erhebung der Akzisen wie Alkoholgehalt, Grad Plato, Liefermengen usw. zu vermerken.

Die Art der Packstücke wird gemäss der Liste der Codes, die in Anhang 4 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) aufgenommen sind, die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist.

Feld 32:

Positionsnummer: In diesem Feld ist die laufende Nummer der betreffenden Position im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen anzugeben - vgl. Feld 5.

Feld 33:

Warennummer (erstes Unterfeld): Anzugeben ist der im Bereich Akzisen anwendbare KN-Code. Es handelt sich um einen Code der kombinierten Nomenklatur, der aus den ersten acht Ziffern des im Einfuhrzolltarif enthaltenen...

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