8. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei Beschwerden, die in den Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehen sind - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 8. März 2007 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei Beschwerden, die in den Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehen sind.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei Beschwerden, die in den Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehen sind

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 16 Nr. 6, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001;

    Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 21quater, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001 zur Abänderung des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und anderer Gesetze über die Einrichtung der neuen Polizeistrukturen;

    Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15. März 2006;

    Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Dezember 2006;

    Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 17. November 2006 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens dreissig Tagen;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.032/2 des Staatsrates vom 24. Januar 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,

    Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  2. Gesetz: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes,

  3. ständigem Ausschuss: das Provinzialkollegium im Sinne des Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung...

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