11. JUNI 2009 - Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Abänderung des Erlasses vom 27. Mai 1993 über die berufliche Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft arbeitenden Personen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Auf Grund des Dekretes vom 29. Februar 1988 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft arbeitenden Personen, Artikel 5 und 13;

Auf Grund des Erlasses vom 27. Mai 1993 über die berufliche Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft arbeitenden Personen;

Auf Grund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 24. April 2009;

Auf Grund des Einverständnisses des Ministers zuständig für Finanzen vom 9. April 2009;

Auf Grund des Gutachtens Nr. 46.615/2 des Staatsrates, das am 2. Juni 2009 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Vize-Ministerpräsidenten, Ministers für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In Kapitel III des Erlasses vom 27. Mai 1993 über die berufliche Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft arbeitenden Personen wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Artikel 6bis - Absolventen des in Artikel 27, § 2 erwähnten Praktikums für die Erstniederlassung legen den in Artikel 33 § 4 erwähnten Praktikumsbericht nach Abschluss des Praktikums dem Minister zur Prüfung vor. Entspricht der Verlauf des Praktikums den Vorschriften des vorliegenden Erlasses, erhalten sie ein Zeugnis, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Der Minister versieht dieses Zeugnis mit seinem Sichtvermerk."

  1. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Artikel 7bis - Personen, die eine Erstniederlassung als Landwirte im Sinne des Artikels 22 des Erlasses der wallonischen Region vom 19. Dezember 2008 über die Beihilfen in der Landwirtschaft anstreben sind zu Praktika für die Erstniederlassung zugelassen.

  2. 3 - Im selben Erlas s wird Artikel 27, dessen derzeitiger Text zum Paragraphen 1 wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 2 - Um als Praktika für die Erstniederlassung als Landwirt im Sinne des Artikels 22 des Erlasses der wallonischen Region vom 19. Dezember 2008 über die Beihilfen in der Landwirtschaft anerkannt zu werden, müssen Praktika für die Erstniederlassung folgende Bedingungen erfüllen:

    1. mindestens zwölf Wochen zu fünf Arbeitstagen dauern, wobei diese Dauer durch den Minister aufgrund von vorherigen Schul- und Ausbildungspraktika des Praktikanten um bis zu vier Wochen gekürzt werden kann;

    2. in einem in Belgien oder im Ausland...

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