30. OKTOBER 2002 - Ministerialerlass zur Übertragung von Mitteln zwischen den Programmen 02 und 05 des Organisationsbereichs 10 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002

Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung,

Der Minister des Haushalts, des Wohnungswesens, der Ausrüstung und der öffentlichen Arbeiten,

Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 12, in seiner durch den Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Dekrets vom 20. Dezember 2001 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002, insbesondere des Artikels 27;

Aufgrund des Dekrets vom 8. Juli 2002 zur ersten Anpassung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002;

Aufgrund des am 21. Oktober 2002 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

In Erwägung der Notwendigkeit, nicht aufgegliederte Mittel auf die Basiszuwendung 12.02 des Programms 05 des Organisationsbereichs 10 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002 zu übertragen, um die Zahlung von Verzugszinsen zu vermeiden durch die Auszahlung von Anwalthonoraren für die Abfassung eines Dekretentwurfs zur Organisierung, Standardisierung und Harmonisierung der Beziehungen zwischen der Wallonischen Region und jeglicher ihr untergeordneter juristischer Person öffentlichen Rechts oder öffentlichen Interesses,

Beschliessen

Artikel 1 - Es werden nicht...

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