27. NOVEMBER 2002 - Ministerialerlass zur Übertragung von Mitteln zwischen den Programmen 01 und 03 des Organisationsbereichs 40 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002

Der Minister des Haushalts, des Wohnungswesens, der Ausrüstung und der öffentlichen Arbeiten,

Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 12, in seiner durch den Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Dekrets vom 20. Dezember 2001 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002, insbesondere des Artikels 61;

Aufgrund des Dekrets vom 8. Juli 2002 zur ersten Anpassung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002;

Aufgrund des am 21. November 2002 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

In Erwägung der Notwendigkeit, nicht aufgegliederte Mittel auf die Basiszuwendung 45.01 des Programms 01 des Organisationsbereichs 40 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002 zu übertragen, um die Betriebslasten der Dienststelle für die Erhebung der Rundfunk- und Fernsehgebühren zu decken,

Beschliesst :

Artikel 1 - Es werden nicht aufgegliederte Mittel in Höhe von 85.000 EUR, und zwar in Höhe von 16.000 EUR vom Programm 01 und in Höhe von 69.000 EUR vom Programm 03 des...

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