25. OKTOBER 2002 - Ministerialerlass zur Übertragung von Mitteln zwischen dem Programm 02 des Organisationsbereichs 12 und dem Programm 02 des Organisationsbereichs 30 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002

Der Minister der Wirtschaft, der K.M.B., der Forschung und der neuen Technologien,

Der Minister des Haushalts, des Wohnungswesens, der Ausrüstung und der öffentlichen Arbeiten,

Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 12, in seiner durch den Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Dekrets vom 20. Dezember 2001 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002, insbesondere des Artikels 29;

Aufgrund des Rundschreibens vom 18. Januar 2001 über die administrative Verwaltung der von den Europäischen Fonds mitfinanzierten Programme in der Wallonischen Region, insbesondere des Punkts III, 2, Absatz 4;

Aufgrund des Dekrets vom 8. Juli 2002 zur ersten Anpassung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002;

Aufgrund des am 21. Oktober 2002 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

In Erwägung der Notwendigkeit, Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen auf die Basiszuwendungen 01.03 und 01.04 des Programms 02 des Organisationsbereichs 12 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002 im Rahmen des "Phasing-Out" des Ziels 1 - Hennegau und des Ziels 3 zu übertragen, nämlich für die folgenden Massnahmen (Bezeichnung und Kodifizierung der mitfinanzierten Projekte):

Basiszuwendung 01.03.02

Phasing Out - Ziel 1 Hennegau - ESF;

Massnahme 2.5.

Stärkung des Wachstums durch die wissensgestützte Wirtschaft;

Aufwertung und Hervorhebung der verschiedenen menschlichen Ressourcen im Bereich der Forschung (FIRST EUROPE);

FPMs . . . . . E P1A 3 20501 R027 2;

FPMs . . . . . E P1A 3 20501 R028 2;

FPMs . . . . . E P1A 3 20501 R029 2;

FPMs . . . . . E P1A 3 20501 R030 2;

FUSAGx . . . . . E P1A 3 20501 R031 2;

UCL . . . . . E P1A 3 20501 R032 2;

UCL . . . . . E P1A 3 20501 R033 2;

ULB . . . . . E P1A 3 20501 R034 2;

ULB . . . . . E P1A 3 20501 R035 2;

ULB . . . . . E P1A 3 20501 R036 2;

ULB . . . . . E P1A 3 20501 R037 2;

ULB . . . . . E P1A 3 20501 R038 2;

ULG . . . . . E P1A 3 20501 R039 2;

ULG . . . . . E P1A 3 20501 R040 2;

Verpflichtungsermächtigungen: 860.000 EUR;

Ausgabeermächtigungen: 645.000 EUR;

Basiszuwendung 01.04.02;

Phasing-Out - Ziel 3;

Massnahme 1.3 ESF - Ausrichtung FTE;

FPMs . . . . . E PH3 3 10300 RO11 2;

FUNDP . . . . . E PH3 3 10300 RO12 2;

UCL . . . . . E PH3 3 10300 RO13 2;

UCL . . . . . E PH3 3...

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