11. DEZEMBER 2002 - Ministerialerlass zur Übertragung von Mitteln zwischen dem Programm 01 des Organisationsbereichs 02 und dem Programm 02 des Organisationsbereichs 10 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002

Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung,

Der Minister des Haushalts, des Wohnungswesens, der Ausrüstung und der öffentlichen Arbeiten,

Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 12, in seiner durch den Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Dekrets vom 20. Dezember 2001 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002, insbesondere des Artikels 27;

Aufgrund des Dekrets vom 8. Juli 2002 zur ersten Anpassung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002;

Aufgrund des am 6. Dezember 2002 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

In Erwägung der Notwendigkeit, in der Basiszuwendung 12.19 des Programms 01 des Organisationsbereichs 02 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002 einen spezifischen Haushaltsposten für vorherige Jahre mit der Bezeichnung "Funktionskosten des Kabinetts" zu schaffen, um die Verzugszinsen bezüglich der Zahlung einer Rechnung für Reinigungsdienstleistungen des Jahres 2001 zu begrenzen,

Beschliessen

Artikel 1 - Es werden nicht aufgegliederte Mittel in Höhe von 159.000 Euro vom Programm 02 des Organisationsbereichs 10...

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