25. FEBRUAR 2002 - Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Übertragung von aufgegliederten Haushaltsmitteln

Aufgrund von Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1991 zur Koordinierung der Gesetzgebung über die Rechnungsführung des Staates, vervollständigt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Februar 1988 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen bezüglich der Übertragung von aufgegliederten Haushaltsmitteln auf das folgende Jahr;

Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 19.02.2002;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Hiernach werden die verfügbaren Mittel, der zu übertragene Teil sowie der verfallene Teil der aufgegliederten Zuweisungen des Haushaltsjahres 2001 aufgeführt, die teilweise auf das Haushaltsjahr 2002 übertragen werden müssen, um die Realisierung der Zielsetzung der gewährten Haushaltsmittel zu ermöglichen.

  1. Zuweisung 30.24.72.10 - Ausgabeermächtigungen

    1. verfügbare Haushaltsmittel 8 968 948 BEF

    2. zu übertragender Teil 7 780 000 BEF

    3. zu annullierender Teil 1 188 948 BEF

  2. Zuweisung 40.18.71.01 - Verpflichtungsermächtigungen

    1. verfügbare Haushaltsmittel 30 045 000 BEF

    2. zu übertragender Teil 27 400 000 BEF

    3. zu annullierender Teil 2 645 000 BEF

  3. Zuweisung 40.18.72.10 - Verpflichtungsermächtigungen

    1. verfügbare Haushaltsmittel 5 272 757 BEF

    2. zu übertragender Teil 4 900 000 BEF

    3. zu annullierender Teil 372 757 BEF

    Art. 2 - § 1. Der Übertrag von 7 780 000 BEF an Ausgabeermächtigungen der Zuweisung 30.24.72.10 ist begründet durch :

    - den Ankauf eines Hauses für einen Betrag von 7 780 000 BEF, für den der Erwerbsakt erst verspätet erstellt wurde.

    § 2. Der Übertrag von 27 400 000 BEF an Verpflichtungsermächtigungen der Zuweisung 40.18.71.01 ist begründet durch :

    - den Ankauf eines Hauses in Eupen, Gospertstrasse, wo noch nicht alle Details geregelt werden konnten, über 24 500 000 BEF;

    - den Ankauf eines Grundstückes in Manderfeld, wo gleichfalls die Verhandlungen nicht vor Jahresende abgeschlossen werden konnten, über 2 000 000 BEF;

    - die Anlage von überdachten Parkplätzen, wo die Auftragsvergabe sich gleichfalls hinauszögerte, über 900 000 BEF.

    § 3...

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