12. MAI 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Geschäftsordnung des Beratungs- und Zulassungsausschusses der Sozialwirtschaftsunternehmen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 6. November 2008 zur Rationalisierung der Beratungsfunktion, insbesondere Artikel 2 Nr. 19°;

Aufgrund des Dekrets vom 20. November 2008 über die Sozialwirtschaft, insbesondere Artikel 6;

Aufgrund des Beschlusses des Beratungs- und Zulassungsausschusses der Sozialwirtschaftsunternehmen vom 4. März 2011;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialwirtschaft gehört;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die Regierung genehmigt die Geschäftsordnung des Beratungs- und Zulassungsausschusses der Sozialwirtschaftsunternehmen, deren Wortlaut in der Anlage zu vorliegendem Erlass steht.

Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialwirtschaft gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Namur, den 12. Mai 2011

Der Minister-Präsident

R. DEMOTTE

Der Minister für Wirtschaft, K.M.B., Aussenhandel und neue Technologien

J.-C. MARCOURT

Anlage

BERATUNGS- UND ZULASSUNGSAUSSCHUSS DER SOZIALWIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN

Geschäftsordnung

KAPITEL 1 - Vorsitz des Ausschusses

Artikel 1 - Der Sitz des Sekretariats des Ausschusses befindet sich im Öffentlichen Dienst der Wallonie, Generaldirektion Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung, Abteilung wirtschaftliche Entwicklung, Direktion der Sozialwirtschaft, place de la Wallonie 1 in 5100 Namur (Jambes).

Jeder Briefwechsel in Zusammenhang mit den Aktivitäten des Ausschusses wird an dessen Vorsitzenden, am im vorigen Absatz genannten Sitz des Sekretariats, gerichtet.

Das Archiv des Ausschusses wird am Sitz des Sekretariats aufbewahrt.

Der Ausschuss versammelt sich mindestens sechs Mal im Jahre.

Die Versammlungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann der Ausschuss jedoch die Anwesenheit von Personen genehmigen, deren Aussagen, Zuständigkeiten oder Kenntnisse für seine Arbeiten hilfreich sein könnten. Die Anwesenheit der vorgenannten Personen ist auf die Besprechung desjenigen Punktes, über den ihre Meinung erbeten wird, beschränkt. Sie haben keine beschliessende Stimme.

Art. 2 - Der Vorsitzende führt die Debatten und sorgt für die Beachtung der Bestimmungen vorliegender Ordnung.

Art. 3 - Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Ausschuss. Ist der Vorsitzende abwesend, dann werden seine Befugnisse durch den stellvertretenden Vorsitzenden ausgeübt.

Sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende beide abwesend, dann wird der Vorsitz durch das älteste Mitglied...

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