31. JANUAR 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung über die beratenden Ausschüsse der Mieter und Eigentümer bei den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des durch das Dekret vom 29. Oktober 1998 eingeführten Wallonischen Wohngesetzbuches, insbesondere der Artikel 154 bis 157;

Aufgrund des am 17. Dezember 2007 abgegebenen Gutachtens der "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft);

Aufgrund des am 9. November 2007 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 21. Januar 2008 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 43.983/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Minister: der Minister des Wohnungswesens;

  2. Verwaltung: die Abteilung Wohnungswesen der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes;

  3. Wallonische Gesellschaft: die "Société wallonne du Logement";

  4. Gesellschaft: die von der "Société wallonne du Logement" zugelassene Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes;

  5. Wallonische Vereinigung für das Wohnungswesen: Abteilung der "Association du Logement social ASBL" (Vereinigung für Sozialwohnungen);

  6. Wallonische Vereinigung: die "Association wallonne des comités consultatifs des locataires et des propriétaires ASBL" (Wallonische Vereinigung der beratenden Ausschüsse der Mieter und Eigentümer VoE);

  7. Rat: der Verwaltungsrat der Gesellschaft;

  8. Ausschuss: Der beratende Ausschuss der Mieter und Eigentümer;

  9. Mieter: die volljährigen Personen, die ihren Wohnsitz in einer Wohnung der Gesellschaft haben und bei der Gesellschaft als solche angemeldet sind;

  10. Eigentümer: die Personen, die Inhaber eines Eigentumsrechts an einer Wohnung sind, die früher Eigentum der Gesellschaft war, die dort ihren Wohnsitz haben und eine finanzielle Beziehung mit der Gesellschaft unterhalten;

  11. Sitzung: jedes Zusammentreffen zwischen dem Ausschuss und der Gesellschaft, das die in Artikel 155 des Wallonischen Wohngesetzbuches erwähnten Punkte auf der Tagesordnung hat;

  12. Versammlung: jedes Zusammentreffen der Mitglieder des Ausschusses;

  13. Vorstand: exekutives Organ des Ausschusses.

    KAPITEL II - Zusammensetzung und Verfahren für die Wahl der Mitglieder

    Art. 2 - Die effektiven Mitglieder des Ausschusses sind mindestens 3 und höchstens 15 an der Zahl.

    Art. 3 - Alle vier Jahre im Laufe des Monats Juni werden die Mitglieder des Ausschusses nach Ablauf eines Briefwahlverfahrens gewählt. Jegliches andere Wahlverfahren ist verboten.

    Art. 4 - Die Ausschussmitglieder werden durch die Personen gewählt, die am 1. September des Jahres, das dem Wahljahr vorangeht, und in dem in den Artikeln 14 und 16 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zeitraum die Eigenschaft als Mieter oder Eigentümer im Sinne des vorliegenden Erlasses hatten.

    Art. 5 - Am ersten Montag des Monats Februar stellt der Rat die Wählerliste in alphabetischer Reihenfolge auf.

    Während der folgenden fünfzehn Tage:

    - wird eine durch die Wallonische Gesellschaft verfasste Informationsbroschüre, in welcher u.a. die Aufgaben des Ausschusses und die Bedingungen für die Kandidaturen und die Einsprüche der Kandidaten angegeben und das Wahlverfahren beschrieben wird, an die Anschrift jeder Wohnung, in der die in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Wähler wohnen, durch die Gesellschaft verteilt;

    - wird die Wählerliste am Sitz der Gesellschaft an einem der Öffentlichkeit leicht zugänglichen Ort sichtbar ausgehängt.

    Art. 6 - Während der in Artikel 5 vorgesehenen Aushangzeit können die in Artikel 4 erwähnten Mieter und Eigentümer einen begründeten Antrag zwecks ihrer Eintragung in die bzw. Streichung von der Liste der Eintragungen, die sie als ordnungswidrig betrachten, einreichen.

    Jede Beschwerde wird der Gesellschaft per bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief getrennt geschickt.

    Der Rat stellt seine Entscheidung dem Beschwerdeführer per bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief fristlos zu.

    Er übermittelt der in Artikel 26 erwähnten Einspruchs- und Kontrollkommission eine Abschrift von diesem Schreiben.

    Erfolgt keine Zustellung der Entscheidung innerhalb von zehn Tagen nach Versand der Beschwerdeschrift, so gilt die beantragte Eintragung als erworben bzw. die Streichung als abgelehnt.

    Art. 7 - Innerhalb einer Frist von zwischen elf und achtzehn Tagen nach dem Versand der in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Beschwerdeschrift kann der Beschwerdeführer bei der in Artikel 26 erwähnten Einspruchs- und Kontrollkommission per bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief Einspruch erheben.

    Die Kommission stellt ihre Entscheidung dem Beschwerdeführer und dem Rat per bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief fristlos zu. Erfolgt keine Zustellung der Entscheidung innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Einspruchs, so gilt die beantragte Eintragung als erworben bzw. die Streichung als angenommen.

    Art. 8 - Kandidieren können die Mieter und Eigentümer, die am 1. Januar des Wahljahres:

    - gute Sitte haben;

    - ihren Mietzins oder die Nebenkosten regelmässig bezahlt haben, ausser wenn sie nur eines Betrags schuldig sind, der höchstens einem Monat Mietzins und Nebenkosten entspricht, oder ein Abkommen über die Begleichung von diesbezüglichen ausstehenden Mieten und Nebenkosten ausführen, sofern dieses Abkommen vor der Abgabe der Kandidaturen abgeschlossen worden ist und keinen höheren Betrag als drei Monate Mietzins oder Nebenkosten betrifft.

    Für die Anwendung von Artikel 27 Absatz 3 des vorliegenden Erlasses können die Mieter, die Hilfe zur Bewältigung der Aktivitäten des täglichen Lebens geniessen, kandidieren.

    Als nicht wählbar gelten:

  14. die Mitglieder des Rates, mit Ausnahme des durch den Ausschuss bestimmten Verwaltungsratsmitglieds;

  15. die Mitglieder der Gesellschaft oder deren Personals;

  16. die Personen, die mit den unter 1° und 2° bezeichneten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben;

  17. die Personen, die ein politisches Mandat, das aufgrund einer unmittelbaren oder mittelbaren Wahl oder einer Bürgermeisterwahl verliehen worden ist, wahrnehmen.

    Art. 9 - Die Kandidaturen müssen spätestens am ersten Montag des Monats März eingereicht werden, und zwar werden sie per Einschreibebrief bei der Post zugestellt oder am Sitz der Gesellschaft, die bei der Abgabe eine Empfangsbestätigung ausstellt, zu eigenen Händen übergeben. Sie entsprechen dem Bewerbungsmuster, das in der Anlage zum vorliegenden Erlass angeführt wird.

    Das Muster kann auf der Webseite der "Société wallonne du Logement" heruntergeladen...

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