22. MÄRZ 2001 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des beratenden Ausschusses für den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 7. Oktober 1985 über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des beratenden Ausschusses für den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 15. Februar 2001 bezüglich des Antrags auf ein Gutachten des Staatsrats innerhalb eines Zeitraums, der einen Monat nicht überschreitet;

Aufgrund des am 7. März 2001 in Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 31.336 des Staatsrats;

Aufgrund des Vorschlags des Ministers der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt,

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - Der Artikel 6 des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des beratenden Ausschusses für den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung wird folgendermassen ersetzt:

Der Sitz des Ausschusses ist in Lüttich festgelegt.

Art. 2 - Die Artikel 7 und 8 desselben Erlasses werden ausser Kraft gesetzt.

Art. 3 - In Artikel 9, Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "teilt die Arbeit unter die Abteilungen auf" gestrichen.

Art. 4 - In Artikel 10, Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "und der Abteilungen" gestrichen.

In Artikel 10, Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter "der Abteilungen" gestrichen.

Art. 5 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "und die Abteilung versammeln sich" durch die Wörter...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT