17. JULI 1975 - Gesetz über den Zugang der Behinderten zu den für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über den Zugang der Behinderten zu den für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN

17. JULI 1975 - Gesetz über den Zugang der Behinderten

zu den für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden

BALDUIN, König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es :

Artikel 1 - Für die der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude wird die Baugenehmigung von der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn diese Gebäude den vom König festgelegten Normen in Bezug auf die Zugänglichkeit für Behinderte entsprechen.

Art. 2 - Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ist auch anwendbar auf Gebäude, an denen wichtige Umbauarbeiten vorgenommen werden müssen. Unter wichtigen Umbauarbeiten sind Arbeiten zu verstehen, die die Einrichtung des Gebäudes verändern.

Art. 3 - Der König legt die Liste der in Artikel 1 erwähnten Gebäude und die Normen in puncto Entwurf, Bau und Umbau im Hinblick auf die Zugänglichkeit für Behinderte sowie die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu berücksichtigenden Behinderungen fest.

Art. 4 - Die für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude, die von den Behinderten ohne Hilfe eines Dritten genutzt werden, müssen durch ein Schild mit dem internationalen Symbol der Zugänglichkeit gekennzeichnet sein.

Die zusätzlichen Merkmale und die Modalitäten für die Anbringung dieses Schildes werden vom König festgelegt.

Art. 5 - In dem in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlass wird bestimmt, dass die Minister oder die Staatssekretäre, die zuständig für die Raumordnung und den Städtebau sind, jeder für seinen Bereich, Abweichungen von den Bestimmungen, die in Anwendung von Artikel 3 des vorliegenden...

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