7. MÄRZ 2011 - Ministerialerlass zur Genehmigung der Regelung über die durch den 'Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie' (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie) den Agenturen für soziale Wohnungen und den Vereinigungen zur Förderung des Wohnungswesens zu gewährende Beihilfe zur Sanierung und Umgestaltung von unbewohnten Wohnungen, deren Verwaltung oder Miete sie übernehmen

Der Minister für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst,

Aufgrund des Wallonischen Wohngesetzbuches, insbesondere des Artikels 85bis, § 1 eingefügt durch das Dekret vom 15. Mai 2003 und abgeändert durch das Dekret vom 20. Juli 2005, und § 2 eingefügt durch das Dekret vom 15. Mai 2003;

Aufgrund des Verwaltungsvertrags des "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" für den Zeitraum 2007-2012 vom 10. September 2007, insbesondere der Artikel 20.1 und 42.1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2004 über die Einrichtungen mit sozialem Zweck, insbesondere des Artikels 26 § 5 Absatz 3°;

Aufgrund von Artikel 12 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2010 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung einer Beihilfe an die Agenturen für soziale Wohnungen oder Vereinigungen zur Förderung des Wohnungswesens zwecks der Durchführung von Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten in den unbewohnten Wohnungen, deren Verwaltung oder Miete sie übernehmen;

Aufgrund des Beschlusses, der am 24. Januar 2011 vom Verwaltungsrat des "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" unter Vorbehalt der ministeriellen Genehmigung gefasst worden ist,

Beschliesst :

Einziger Artikel - Die Regelung über die durch den "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie) den Agenturen für soziale Wohnungen und den Vereinigungen zur Förderung des Wohnungswesens zu gewährende Beihilfe zur Sanierung und Umgestaltung von unbewohnten Wohnungen, deren Verwaltung oder Miete sie übernehmen, die in der Anlage zum vorliegenden Erlass enthalten ist, wird genehmigt.

Namur, den 7. März 2011

J.-M. NOLLET

Anlage

Regelung über durch den "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" den Agenturen für soziale Wohnungen und den Vereinigungen zur Förderung des Wohnungswesens zu gewährende Beihilfe zwecks der durchführung von Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten in den unbewohnten Wohnungen, deren Verwaltung oder Miete sie übernehmen

TITEL I - TERMINOLOGIE

Artikel 1 - Zur Anwendung der vorliegenden Bestimmungen gelten folgende Definitionen:

  1. "Fonds": der "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie);

  2. "Vermittler": eine Agentur für soziale Wohnungen oder eine Vereinigung zur Förderung des Wohnungswesens;

  3. "Wohnung": das Gebäude oder der Gebäudeteil, das bzw. der aufgrund seiner Struktur dazu bestimmt ist, durch einen oder mehrere Haushalte bewohnt zu werden;

  4. "unbewohnte Wohnung": die Wohnung, die einem der folgenden Fälle entspricht:

    1. eine seit mindestens zwölf Monaten für unbewohnbar erklärte Wohnung;

    2. eine Wohnung, die während mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten mit dem für ihre Bewohnung unerlässlichen Mobiliar nicht ausgestattet ist;

    3. die Wohnung, für welche während eines Zeitraums von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten keine Person in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. Die Bewohnung durch einen Obdachlosen, der weder Anrecht noch Berechtigung dazu hat, unterbricht den erwähnten Zeitraum als unbewohnte Wohnung nicht.

    Der Inhaber von dinglichen Rechten an der Wohnung wird dem Fonds jede beweiskräftige Bescheinigung, dass die Wohnung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbewohnt ist, beibringen;

  5. "Arbeiten zur Energieeinsparung": die Arbeiten, die Anspruch geben auf die Öko-Prämien im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 4° des Ministerialerlasses vom 22. März 2010 über die Modalitäten und das Verfahren zur Gewährung der Prämien zur Förderung der rationellen Energienutzung;

  6. "Verkehrs- oder Schätzwert des Gebäudes": sein gegenwärtiger Wert, der auf der Grundlage einer Begutachtung des Fonds bestimmt wird;

  7. "tatsächliche oder geschätzte Kosten der Arbeiten": ihr tatsächlicher Preis, unter Berücksichtigung der Begutachtungskosten, der Bestimmungen der Lastenhefte, der Beschreibung der Arbeiten, der Aufmasse und Schätzungen in den Ausgabenheften, der Ergebnisse der Submissionen und Ausschreibungen, der Kontrolle, Uberwachung und Abnahme der Arbeiten, sowie der MwSt. und der durch die Unternehmer beim Abschluss des Werkvertrags bzw. der Werkverträge normalerweise praktizierten Preise.

    TITEL II - GEGENSTAND DER BEIHILFE

    1. 2 - Innerhalb der Grenzen der zu diesem Zweck im Haushaltsplan eingetragenen Mittel gewährt der Fonds, über die Vermittler, den Inhabern dinglicher Rechte an einer in Artikel 1 4 der vorliegenden Regelung genannten unbewohnten Wohnung Darlehen und Zuschüsse zwecks der Sanierung oder Umgestaltung dieser Einzel- oder Gemeinschaftswohnung, dieses Haus oder...

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