25. JULI 1893 - Gesetz über die Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder internierten Personen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder internierten Personen, so wie es abgeändert worden ist durch den Königlichen Erlass Nr. 236 vom 20. Januar 1936 zur Vereinfachung bestimmter Formen des Strafverfahrens in Bezug auf Inhaftierte.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER JUSTIZ

25. JULI 1893 - Gesetz über die Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder internierten Personen

Artikel 1 - [In Zentralgefängnissen, Sicherungsanstalten, Untersuchungshaftanstalten und in per Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vorgesehenen Einrichtungen, in Arbeitshäusern, Zufluchtsheimen und staatlichen Wohlfahrtseinrichtungen geben die dort inhaftierten oder internierten Personen die Berufungs- oder Kassationserklärungen in Strafsachen bei den Leitern dieser Einrichtungen oder bei ihren Beauftragten ab. Diese Erklärungen haben dieselben Wirkungen wie die bei der Kanzlei eingegangenen oder vom Greffier entgegengenommenen Erklärungen.]

Darüber wird in einem eigens dazu bestimmten Register Protokoll erstellt.

Die Leiter setzen den Greffier des Gerichts oder des Gerichtshofes, die die angefochtene...

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