13. DEZEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juli 2010 über die Zulässigkeitskriterien und das Verfahren zur Genehmigung der Projektaktivitäten im Rahmen der Durchführung der Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen, Artikel 15;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juli 2010 über die Zulässigkeitskriterien und das Verfahren zur Genehmigung der Projektaktivitäten im Rahmen der Durchführung der Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls;

Aufgrund des am 26. September 2012 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 51.848/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird Artikel 1, § 14, der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten umgesetzt.

  1. 2 - Artikel 3, Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juli 2010 über die Zulässigkeitskriterien und das Verfahren zur Genehmigung der Projektaktivitäten im Rahmen der Durchführung der Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls wird durch einen Punkt 9° mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    9° alle Projektteilnehmer haben ihren Gesellschaftssitz entweder in einem Land, das in Bezug auf diese Projekte Vertragspartner des...

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