13. DEZEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen, Artikel 6, abgeändert durch die Dekrete vom 22. Juni 2006 und 21. Juni 2012, Artikel 10, abgeändert durch das Dekret vom 21. Juni 2012, und Artikel 11/1, eingefügt durch das Dekret vom 6. Oktober 2010 und abgeändert durch das Dekret vom 21. Juni 2012;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Januar 2006 über die Prüfung der Berichterstattungen betreffend die spezifizierten Treibhausgasemissionen;

In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Uberwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

Aufgrund des am 26. September 2012 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 51.844/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Durch das vorliegende Dekret wird die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten teilweise umgesetzt.

  1. 2 - Im Sinne vorliegenden Erlasses versteht man unter "Dekret vom 10. November 2004" das Dekret vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls.

  2. 3 - Der Betreiber erstattet den in Artikel 10 des Dekrets vom 10. November 2004 genannten Bericht, indem er das Formular ausgefüllt, das auf der Internet-Homepage der "Agence wallonne de l'Air et du Climat" (Wallonische Luft- und Klimaagentur) zur Verfügung gestellt wird.

  3. 4 - Wird als Beamter benannt, der nach Artikel 11/1 des Dekrets vom 10. November 2004 dazu befugt ist, die Geldbussen zu verkünden...

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