28. FEBRUAR 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Gewährung durch die Wallonische Region von Zuschüssen zur Durchführung von Stadterneuerungsmassnahmen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie, insbesondere der Artikel 173,174 und 184, abgeändert durch die Dekrete vom 6. Mai 1999 und vom 23. Januar 2006;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 23. Mai 1995 zur Ausführung von Artikel 4 des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 6. Dezember 1985 zur Gewährung durch die Region von Zuschüssen zur Durchführung von Stadterneuerungsmassnahmen in seiner durch die Erlasse vom 15. Januar 1987, vom 4. November 1993 und vom 7. Juli 1994 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2004 über die Gewährung durch die Wallonische Region von Zuschüssen für die Ausführung von Stadterneuerungsaktionen;

Aufgrund des am 28. September 2011 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 28. Februar 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 14. Juni 2012 abgegebenen Gutachtens der "Commission régionale de l'aménagement du territoire" (Regionalausschuss für Raumordnung);

Aufgrund des am 17. Dezember 2012 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 52.428/4;

Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden und Städte;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 - Stadterneuerungsakte und Kommunalausschuss für Stadterneuerung

  1. 1 - Die Gemeinde, die die Gewährung von Zuschüssen im Hinblick auf die Durchführung einer Stadterneuerungsmassnahme beantragt, hat bei dem Öffentlichen Dienst der Wallonie, Operative Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie, nachstehend "die Verwaltung" genannt, eine Stadterneuerungsakte einzureichen, deren Inhalt wenigstens allgemeine Daten, eine Sammlung objektiver Daten, eine Sammlung subjektiver Daten, das Projekt zur Stadterneuerung und Dokumente bezüglich der Finanzierung der Massnahme beinhaltet und durch einen Ministerialerlass festgelegt wird, der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Stadterneuerung gehört, nachstehend "der Minister" genannt, verabschiedet wird.

    Für die Erstellung der Stadterneuerungsakte bezeichnet der Gemeinderat:

    1. als Projektautor ein Team von natürlichen oder juristischen, privat- oder öffentlich-rechtlichen Personen, das mindestens über städtebauliche, historische, geographische, wirtschaftliche und soziologische Kompetenzen verfügt und ihre Erfahrung in der Erstellung einer Stadterneuerungsakte nachweisen kann;

    2. die Mitglieder der "Commission communale d'aménagement du territoire et de mobilité" (Kommunalausschuss für Raumordnung und Mobilität) oder, wenn es diesen nicht gibt, den örtlichen Ausschuss für Stadterneuerung und die Vertreter der im Erneuerungsgebiet ansässigen Personen, aus denen sich der Kommunalausschuss für Raumordnung, dessen Zusammensetzung und allgemeine Dienstordnung der Gemeinderat festlegt, zusammensetzen wird.

    Die Verwaltung bestätigt den Empfang der Stadterneuerungsakte binnen fünfzehn Tagen nach deren Versand durch die Gemeinde.

  2. 2 - Auf der Grundlage des Beschlusses zur Vergabe des Dienstleistungsauftrags in Zusammenhang mit der Bezeichnung des Projektautors legt der Minister den Betrag des Zuschusses und die Ausführungsmodalitäten im Hinblick auf die Erstellung der Stadterneuerungsakte fest.

    Der Prozentsatz des Zuschusses im Hinblick auf die Erstellung der Stadterneuerungsakte wird auf sechzig Prozent des Betrags des Dienstleistungsauftrags in Zusammenhang mit der Bezeichnung des in Artikel 1, Absatz 2, 1° erwähnten Projektautors festgelegt.

  3. 3 - Der Minister genehmigt die Bezeichnung des in Artikel 1, Absatz 2, 2° erwähnten Kommunalausschusses für Stadterneuerung, dessen Zusammensetzung und dessen allgemeine Dienstordnung.

    Abschnitt 2 - Anerkennung und Dauer der Stadterneuerungsmassnahme

  4. 4 - Die Verwaltung übermittelt dem Regionalausschuss für Raumordnung, Abteilung aktive Planung - nachstehend "Regionalausschuss" genannt -, die Stadterneuerungsakte per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, und binnen fünfundvierzig Tagen gibt dieser sein Gutachten ab. Diese Frist wird zwischen dem 16. Juli und dem 15. August aufgehoben. Nach Ablauf der Frist gilt das Gutachten als günstig.

  5. 5 - Die Wallonische Regierung genehmigt den Umkreis, die Stadterneuerungsakte und den diesbezüglichen Haushaltsplan.

    Die Anerkennung der Massnahme und ihrer vollständigen Durchführung bezieht sich auf eine Maximaldauer von fünfzehn Jahren.

    KAPITEL II - Bezuschussung der Stadterneuerungsmassnahme

  6. 6 - Während der Dauer der Massnahme und spätestens am 15. Dezember eines jeden Jahres müssen bei der Verwaltung die sich auf eine Erwerbsakte (Liste der Güter mit deren jeweiligen Veranschlagung) oder einen Vorentwurf stützenden Bezuschussungsanträge der Gemeinde, die im Rahmen ihrer Stadterneuerungsmassnahme Zuschüsse beantragt, eingegangen sein. Es können im Nachhinein begründete Anträge eingereicht werden, wenn die Umstände es rechtfertigen.

    Die Verwaltung bestätigt den Empfang eines jeden Antrags binnen fünfzehn Tagen nach dessen Eingang bei der Verwaltung.

    Der Inhalt der Vorentwurfsunterlagen wird von dem Minister bestimmt.

    Abschnitt 1 - Zuschüsse bezüglich des Erwerbs von Immobiliengütern

  7. 7 - Auf der Grundlage der Veranschlagung durch den Einnehmer des Registrierungsamtes, den Erwerbsausschuss, einen Notar, einen im Verzeichnis des föderalen Rats der Landmesser-Gutachter eingetragenen Landmesser-Immobiliensachverständigen oder einen bei der Architektenkammer eingetragenen Architekten legt der Minister den Betrag des Zuschusses bezüglich eines jeden Erwerbs von Immobiliengütern fest.

    Im Falle einer gerichtlichen Enteignung wird der Zuschussbetrag auf der Grundlage des Urteils, das die Höhe der Entschädigungen festlegt, berechnet.

    Berücksichtigt werden sämtliche Kosten zu Lasten der Gemeinde, die in dem Urteil ausdrücklich erwähnt sind, mit Ausnahme der Kosten für die Hypothekeneintragung und der Rechtsanwaltshonorare.

    Die in der Stadterneuerungsakte angeführten Erwerbe, die frühestens am Datum der in Artikel 5 erwähnten Anerkennung stattgefunden haben, können bezuschusst werden.

  8. 8 - Der Prozentsatz des Zuschusses bezüglich der Erwerbe beträgt:

    1. achtzig Prozent wenn durch den Erwerb die Sanierung oder der Bau von Wohnungen, von in den Wohnhäusern eingebauten Garagen (mit höchstens einem Parkplatz pro Wohnung), oder die Schaffung oder Verbesserung von...

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