15. MAI 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung über das Sekretariat des Gouverneurs einer wallonischen Provinz

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung, insbesondere seines Artikels L2212-54;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1969 zur Regelung der Gewährung der Zulagen an die Beamten und Bediensteten, die im Kabinett des Provinzgouverneurs und des Vizegouverneurs der Provinz Brabant beschäftigt sind;

Aufgrund des am 5. Oktober 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des am 17. Dezember 2007 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 15. Mai 2008 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 2. Oktober 2007 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 25. Januar 2008 aufgestellten Protokolls Nr. 506 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 21. April 2008 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 44.275/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers der inneren Angelegenheiten und des öffentlichen Dienstes;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die Zuständigkeiten des Sekretariats des Gouverneurs werden folgendermassen festgelegt: die Nachforschungen und Untersuchungen, die die persönliche Arbeit des Gouverneurs erleichtern können, das Vorlegen der Verwaltungsakten, das Sekretariat, der Empfang und das Öffnen der Post, seine persönliche Korrespondenz, das Organisieren der offiziellen Veranstaltungen.

  1. 2 - Das Sekretariat hat folgende Zusammensetzung:

    1. eine für das Sekretariat verantwortliche Person (Dienststufe 1);

    2. zwei Mitglieder des Ausführungspersonals;

    3. ein Fahrer.

    In den Provinzen mit einer Million Einwohnern und mehr enthält das Sekretariat einen zusätzlichen Attaché der Dienststufe 1.

  2. 3 - Die Mitglieder des Sekretariats, die nicht durch die Regierung, die Provinz oder jede andere öffentliche Dienststelle zur Verfügung gestellt werden, werden auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags eingestellt.

    In Abweichung vom Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 über die Anstellungsbedingungen und die Verwaltungs- und Besoldungslage der vertraglichen Personalmitglieder werden die Mitglieder des Sekretariats durch die Regierung auf begründeten Vorschlag des Gouverneurs eingestellt.

  3. 4 - Den Mitgliedern des Sekretariats, die nicht durch die Wallonische...

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