12. APRIL 1965 - Gesetz über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text bildet die inoffizielle koordinierte deutsche Fassung des Gesetzes vom 12. April 1965 ¸ber den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Artikel 49 bis 52, 54 und 55, so wie es nacheinander abge‰ndert worden ist durch:

- das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einf¸hrung des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 16. Juni 1970 ¸ber die Masseinheiten, Eichmasse und Messger‰te,

- den Kˆniglichen Erlass vom 1. M‰rz 1971 zur Anpassung des Textes bestimmter Gesetzesbestimmungen an die Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 ¸ber die kollektiven Arbeitsabkommen und die parit‰tischen Kommissionen,

- das Gesetz vom 16. M‰rz 1971 ¸ber die Arbeit (offizielle deutsche ‹bersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 28. Oktober 1998),

- den Kˆniglichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 ¸ber die F¸hrung der Sozialdokumente,

- den Kˆniglichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 zur Einf¸hrung von Massnahmen zur Begrenzung der ‹berarbeit,

- das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- das Gesetz vom 27. Juni 1985 zur Ab‰nderung der Artikel 5 und 9 des Gesetzes vom 12. April 1965 ¸ber den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer,

- das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989,

- das Gesetz vom 12. Juni 1991 ¸ber den Verbraucherkredit (offizielle deutsche ‹bersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 7. April 2000),

- das Gesetz vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen,

- das Gesetz vom 23. M‰rz 1994 zur Festlegung bestimmter Massnahmen auf Ebene des Arbeitsrechts gegen die Schwarzarbeit,

- das Gesetz vom 13. Februar 1998 zur Festlegung besch‰ftigungsfˆrdernder Bestimmungen,

- das Gesetz vom 7. April 1999 ¸ber den LBA-Arbeitsvertrag,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 ¸ber die Einf¸hrung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 22. Mai 2001 ¸ber die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften,

- das Gesetz vom 26. Juni 2002 ¸ber die Unternehmensschliessungen,

- das Gesetz vom 10. Februar 2003 ¸ber die Haftung von und f¸r Personalmitglieder(n) im Dienste von ˆffentlich-rechtlichen Personen (offizielle deutsche ‹bersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 16. September 2004),

- den Kˆniglichen Erlass vom 27. Dezember 2004 zur Festlegung der Vorschriften ¸ber die Beweislast und der Verfahrensregeln f¸r die Ausf¸hrung von Artikel 1409 ß 1 Absatz 4 und ß 1bis Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004,

- das Gesetz vom 23. Dezember 2005 ¸ber den Solidarit‰tspakt zwischen den Generationen,

- das Gesetz vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,

- das Gesetz vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Diese inoffizielle koordinierte deutsche Fassung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER BESCHƒFTIGUNG UND DER ARBEIT

12. APRIL 1965 - Gesetz ¸ber den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer

KAPITEL I - Anwendungsbereich

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

F¸r die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden:

1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Lehrlinge und Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorit‰t einer anderen Person gegen Entlohnung Arbeitsleistungen erbringen,

2. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die die unter Nr. 1 erw‰hnten Personen besch‰ftigen.

Ausser bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass Personen, deren Entlohnung ganz oder teilweise aus Trinkgeldern oder Bedienungsgeldern besteht, Arbeitnehmer im Sinne des vorliegenden Artikels sind.

Vorliegendes Gesetz beeintr‰chtigt nicht g¸nstigere Sondervorschriften, die f¸r bestimmte Arbeitnehmerkategorien durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes erlassen worden sind oder erlassen werden.

[Art. 1bis - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags besch‰ftigten Arbeitnehmer.]

[Art. 1bis eingef¸gt durch Art. 23 des G. vom 7. April 1999 (B.S. vom 20. April 1999)]

  1. 2 - In vorliegendem Gesetz wird unter ´ Entlohnung ª Folgendes verstanden:

    1. Geldlohn, auf den der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverh‰ltnisses zu Lasten des Arbeitgebers Anrecht hat,

    2. Trinkgelder oder Bedienungsgelder, auf die der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverh‰ltnisses oder aufgrund der Gepflogenheiten Anrecht hat,

    3. geldwerte Vorteile, auf die der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverh‰ltnisses zu Lasten des Arbeitgebers Anrecht hat.

    Auf Vorschlag des Nationalen Arbeitsrates kann der Kˆnig den Begriff ´ Entlohnung ª, so wie er in Absatz 1 bestimmt wird, erweitern.

    [F¸r die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gilt Folgendes jedoch nicht als Entlohnung:

    1. Entsch‰digungen, die direkt oder indirekt vom Arbeitgeber gezahlt werden:

    1. als Urlaubsgeld,

    2. die als Erg‰nzung zu den infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geschuldeten Entsch‰digungen zu betrachten sind,

    3. die als Erg‰nzung zu den f¸r die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit gew‰hrten Vorteilen zu betrachten sind,

    2. Auszahlungen in bar oder in Aktien oder Anteilen zugunsten der Arbeitnehmer gem‰ss der Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai 2001 ¸ber die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften.]

    [In Abweichung vom vorhergehenden Absatz Nr. 1 Buchstabe c) kann der Kˆnig jedoch nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und gem‰ss den Modalit‰ten und Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, Entsch‰digungen, die direkt oder indirekt vom Arbeitgeber als Erg‰nzung zu allen oder zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit gezahlt werden, als Entlohnung betrachten.]

    [F¸r die Anwendung des vorhergehenden Absatzes kann der Kˆnig eine Unterscheidung machen, insbesondere:

    - je nachdem, ob die Zusatzentsch‰digungen gew‰hrt werden auf der Grundlage eines innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, auf der Grundlage eines innerhalb einer parit‰tischen Kommission oder einer parit‰tischen Unterkommission abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, das auf alle Unternehmen anwendbar ist, die in den Anwendungsbereich der parit‰tischen Kommission oder der parit‰tischen Unterkommission fallen, auf der Grundlage eines innerhalb einer parit‰tischen Kommission oder einer parit‰tischen Unterkommission abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, das nicht auf alle Unternehmen anwendbar ist, die in den Anwendungsbereich der parit‰tischen Kommission oder der parit‰tischen Unterkommission fallen, auf der Grundlage eines innerhalb des Unternehmens abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, auf der Grundlage eines individuellen Abkommens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder auf der Grundlage einer einseitigen Verpflichtung seitens des Arbeitgebers,

    - je nach Alter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der ersten Gew‰hrung der Zusatzentsch‰digung [und je nach dem Zeitraum, w‰hrend dessen die Zusatzentsch‰digung gew‰hrt wird, wobei insbesondere ber¸cksichtigt wird, ob sie bis zum Beginn der Pension oder Fr¸hpension fortgezahlt wird oder nicht],

    - je nach Hˆhe des Betrags der Zusatzentsch‰digung, unter Ber¸cksichtigung des hˆchsten Vorteils, den der Arbeitnehmer erhalten kˆnnte, ohne dass es notwendig ist, dass die Bedingungen zum Erhalt dieses hˆchsten Vorteils tats‰chlich erf¸llt werden,

    - je nach Datum der unter Buchstabe a) erw‰hnten Regelung, auf der die Gew‰hrung der Zusatzentsch‰digung basiert,

    - je nach Datum der ersten Gew‰hrung der Zusatzentsch‰digung an den Arbeitnehmer,

    - je nachdem, ob die unter Buchstabe a) erw‰hnte Regelung, auf der die Gew‰hrung der Zusatzentsch‰digung basiert, ausdr¸cklich bestimmt oder nicht, dass die Zusatzentsch‰digung im Falle der Wiederaufnahme der Arbeit seitens des Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber als dem, der direkt oder indirekt die Zusatzentsch‰digung zahlen muss, fortgezahlt wird,

    - je nachdem, ob der Arbeitnehmer im ber¸cksichtigten Monat die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber als dem, der direkt oder indirekt die Zusatzentsch‰digung zahlen muss, wieder aufgenommen hat.]

    [Art. 2 Abs. 3 ersetzt durch Art. 32 des G. vom 22. Mai 2001 (B.S. vom 9. Juni 2001); Abs. 4 eingef¸gt durch Art. 146 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 5 eingef¸gt durch Art. 146 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 5 zweiter Gedankenstrich erg‰nzt durch Art. 50 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]

    KAPITEL II -- Schutz der Entlohnung

  2. 3 - Es ist dem Arbeitgeber untersagt, die Freiheit des Arbeitnehmers, nach eigenem Ermessen ¸ber seine Entlohnung zu verf¸gen, in irgendeiner Weise einzuschr‰nken.

    [Art. 3bis - Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf die Zahlung der ihm geschuldeten Entlohnung durch den Arbeitgeber. Dieses Anrecht auf die Zahlung der Entlohnung bezieht sich auf die Entlohnung vor Anrechnung der in Artikel 23 erw‰hnten Abz¸ge.]

    [Art. 3bis eingef¸gt durch Art. 81 des G. vom 26. Juni 2002 (B.S. vom 9. August 2002)]

  3. 4 - Die Geldentlohnung muss in einer in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden W‰hrung gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer seine T‰tigkeit in Belgien aus¸bt.

    Wird diese T‰tigkeit im Ausland ausge¸bt, muss die Geldentlohnung auf Antrag des Arbeitnehmers ganz oder teilweise entweder in einer in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden W‰hrung oder in einer W‰hrung, die in dem Land, in dem der Arbeitnehmer seine T‰tigkeit aus¸bt, als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, gezahlt werden.

    Der Arbeitgeber muss daf¸r sorgen, dass die Wechselkursgarantie, die er f¸r seine Bestellung oder Ausschreibung erh‰lt, auf die Entlohnung des Arbeitnehmers ausgedehnt wird.

  4. 5 - [ß 1 - Die Zahlung der Geldentlohnung muss entweder in die Hand oder in Giralgeld erfolgen.

    [Erfolgt die Zahlung der Entlohnung in die Hand...

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