20. JULI 1831 - Dekret über die Presse - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Dekrets vom 20. Juli 1831 über die Presse, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch :

- das Gesetz vom 6. April 1847 zur Abänderung des Dekrets vom 20. Juli 1831 und des Strafprozessgesetzbuches,

- das Strafgesetzbuch vom 8. Juni 1867 (Belgisches Staatsblatt vom 9. Februar 2007)

- das Gesetz vom 25. März 1891 zur Ahndung der Anstiftung zum Begehen von Verbrechen oder Vergehen (Belgisches Staatsblatt vom 15. März 2011)

- den Königlichen Erlass Nr. 301 vom 30. März 1936 zur Abänderung der Verfahrensfristen und des Gesetzes vom 28. Juni 1889 über die Gerichtsvollzieherurkunden, die nicht in Belgien wohnhaften Personen in Straf- und Steuersachen zuzustellen sind,

- den Königlicher Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939 zur Einführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 27. November 1999),

- den Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947 zur Einführung des Stempelsteuergesetzbuches,

- das Gesetz vom 4. März 1977 zur Ergänzung des Gesetzes vom 23. Juni 1961 über das Gegendarstellungsrecht.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

20. JULI 1831 - Dekret über die Presse

Artikel 1 - [...]

[Art. 1 implizit aufgehoben durch Art. 51, 52 und 66 des StGB vom 8. Juni 1867 (B.S. vom 9. Juni 1867, Err. vom 5. Oktober 1867)]

  1. 2 - Wer böswillig und öffentlich die Verbindlichkeit der Gesetze verletzt hat oder unmittelbar dazu aufgefordert hat, sie zu übertreten, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

    Diese Bestimmung darf die Freiheit der Klage oder der Verteidigung vor den Gerichten oder sonstigen konstituierten Behörden nicht beeinträchtigen.

  2. 3 - Wer böswillig und öffentlich entweder die verfassungsmässige Autorität des Königs oder die Unverletzlichkeit seiner Person oder die Verfassungsrechte seiner Dynastie oder die Rechte oder die Autorität der Kammern verletzt hat [...], wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

    [Art. 3 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 6. April 1847 (B.S. vom 8. April 1847)]

  3. 4 - Die gegen öffentliche Beamte oder gegen Träger oder Vertreter der öffentlichen Gewalt oder gegen jegliche andere konstituierte Körperschaft gerichtete Verleumdung oder Beleidigung wird geahndet wie die gegen...

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