19. JULI 1791 - Dekret über die Organisation einer Gemeinde- und Korrektionalpolizei Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 8, 9, 10 und 46 des Dekrets vom 19. Juli 1791 über die Organisation einer Gemeinde- und Korrektionalpolizei, so wie sie abgeändert worden sind durch das Gesetz vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

19. JULI 1791 - Dekret über die Organisation einer Gemeinde- und Korrektionalpolizei

Titel I - (...)

(...)

§ 2 - Regeln, die Gemeindebeamte oder von der Gemeinde bestellte Bürger zur Feststellung von Polizeiübertretungen befolgen müssen

  1. 8 - Verbotene Haussuchungen - Gemeindebeamte, Kommissare oder Offiziere der Gemeindepolizei dürfen die Häuser der Bürger nicht betreten, es sei denn, für (...) die Überprüfung der Register der Vermieter, für die Ausführung der Gesetze über die direkten Steuern oder aufgrund der Anordnungen, Zwangsmassnahmen und Urteile, die sie überbringen, oder schliesslich wenn Bürger aus einem Haus nach Hilfe der Staatsgewalt schreien.

  2. 9 - Haussuchung in Gastwirtschaften und Geschäften - Orte, zu denen jeder ohne Unterschied zugelassen ist, wie Kneipen, Gastwirtschaften, Geschäfte und Sonstiges, können Polizeibeamte jederzeit betreten, entweder um öffentliche Ruhestörungen oder Übertretungen der Verordnungen festzustellen oder um [...] die gesundheitliche Zuträglichkeit von Lebensmitteln und Medikamenten zu überprüfen.

    [Art. 9 abgeändert durch Art. 32 § 2 des G. vom 16. Juni 1970 (B.S. vom 2. September 1970)]

  3. 10 -...

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