3. JULI 2008 - Dekret über die Unterstützung der Forschung, der Entwicklung und der Innovation in der Wallonie (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter "Regierung" die Wallonische Regierung.

Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter "industrieller Forschung" planmässiges Forschen oder kritische Untersuchungen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können. Hierzu zählt auch die Schaffung von Bestandteilen komplexer Systeme, die für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig sind, mit Ausnahme von Prototypen, die unter den Artikel 3 fallen.

Art. 3 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter "experimenteller Entwicklung" den Erwerb, die Kombination, die Formung und die Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technologischer, kommerzieller und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen, Vorkehrungen oder Zeichnungen für den Entwurf von neuen, veränderten oder verbesserten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen.

Unter die experimentelle Entwicklung fallen ebenfalls:

  1. andere Tätigkeiten zur theoretischen Definition, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen, sowie auch die Erstellung von Entwürfen, Zeichnungen, Plänen und anderem Dokumentationsmaterial, soweit dieses nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist;

  2. die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre;

  3. die experimentelle Produktion und Erprobung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen, soweit sie nicht in industriellen Anwendungen oder kommerziell genutzt oder für solche Zwecke umgewandelt werden können.

    Experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemässigen oder regelmässigen Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

    Art. 4 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter "Prozessinnovation" die Umsetzung einer neuen oder wesentlich verbesserten Produktions- oder Liefermethode, einschliesslich wesentlicher Änderungen in den Techniken, Ausrüstungen und/oder der Software.

    Geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, eine Steigerung der Produktions- oder Dienstleistungsfähigkeiten durch die Hinzufügung von Herstellungs- oder Logistiksystemen, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung der Anwendung eines Prozesses, die einfache Kapitalersetzung oder -erweiterung, Änderungen, die sich ausschliesslich aus veränderten Faktorpreisen ergeben, die Kundenausrichtung, regelmässige jahreszeitliche und sonstige zyklischen Veränderungen, Handel mit neuen oder wesentlich verbesserten Produkten gelten nicht als Innovationen.

    Art. 5 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter "betrieblicher Innovation" die Umsetzung neuer betrieblicher Verfahren in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Aussenbeziehungen eines Unternehmens.

    Änderungen in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Aussenbeziehungen, die auf bereits in dem Unternehmen bestehenden betrieblichen Praktiken beruhen, Änderungen in der Geschäftsstrategie, Fusionen und Ubernahmen, Einstellung eines Arbeitsablaufs, die einfache Ersetzung oder Erweiterung von Kapital, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, Kundenausrichtung, regelmässige jahreszeitliche und sonstige zyklischen Veränderungen, der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten werden nicht als Innovationen angesehen.

    Art. 6 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter:

  4. "technologische Betreuung": die Tätigkeiten einer Körperschaft, die darin bestehen, für Unternehmen, die ihr wissenschaftliches oder technisches Know-how ersuchen, technologische Auditleistungen in Verbindung mit Verfahren oder Produkten oder Beratungsleistungen zur Orientierung der Unternehmen auf ihre technologischen Kompetenzen oder auf technologische Kompetenzen anderer Körperschaften durchzuführen.

  5. "Technologieüberwachung": die Tätigkeiten einer Körperschaft, die darin bestehen, über die in Belgien wie im Ausland in den unter ihre Zuständigkeit fallenden und ein hohes Potenzial an industriellen Innovationen bietenden Bereichen eingetretenen wissenschaftlichen und technischen Fortschritte ständig auf dem Laufenden zu bleiben.

    Art. 7 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter:

  6. "Kleinunternehmen": jedes Unternehmen, das als Handelsgesellschaft gemäss dem Gesetzbuch über die Gesellschaften gegründet wurde, das, falls nicht anders vorgesehen, mindestens einen Betriebssitz in der Wallonie hat und das mit der Definition der Kleinunternehmen oder Mikrounternehmen des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an Klein- und Mittelunternehmen übereinstimmt.

  7. "Mittelunternehmen": jedes Unternehmen, das als Handelsgesellschaft gemäss dem Gesetzbuch über die Gesellschaften gegründet wurde, das, falls nicht anders vorgesehen, mindestens einen Betriebssitz in der Wallonie hat und das mit der Definition der Mittelunternehmen des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an Klein- und Mittelunternehmen übereinstimmt.

  8. "Grossunternehmen": jedes Unternehmen, das als Handelsgesellschaft gemäss dem Gesetzbuch über die Gesellschaften gegründet wurde, das, falls nicht anders vorgesehen, mindestens einen Betriebssitz in der Wallonie hat und weder ein Kleinunternehmen, noch ein Mittelunternehmen ist.

  9. "unselbstständiges Unternehmen von geringer Grösse": jedes Grossunternehmen, das mit der Definition des Kleinunternehmens oder des Mittelunternehmens übereinstimmen würde, wenn es selbstständig im Sinne des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an Klein- und Mittelunternehmen wäre.

  10. "Unternehmen": jedes Klein-, Mittel-, Grossunternehmen oder jedes unselbstständige Unternehmen von geringer Grösse.

    Art. 8 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter:

  11. "öffentliche Forschungseinrichtung": jede Einrichtung öffentlichen Rechts, die insbesondere die Durchführung von Tätigkeiten im Bereich der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung zum Gegenstand hat;

  12. "Universitätseinheit": jeder Dienst, jedes Labor, jedes Team oder jede sonstige Körperschaft, der bzw. das bzw. die von einer oder mehreren, von der französischen Gemeinschaft organisierten oder bezuschussten Universitätseinheiten abhängt und der bzw. das bzw. die nicht über eine von dieser oder diesen Einrichtungen getrennte Rechtspersönlichkeit verfügt;

  13. "Hochschuleinheit": jeder Dienst, jedes Labor, jedes Team oder jede sonstige Körperschaft mit oder ohne getrennter Rechtspersönlichkeit, der bzw. das bzw. die von einer oder mehreren, in dem Dekret des Rates der französischen Gemeinschaft vom 5. August 1995 zur Festlegung der allgemeinen Organisierung des Hochschulunterrichts in den Hochschulen oder in dem Dekret des Rates der französischen Gemeinschaft vom 27. Juni 2005 zur Gründung einer selbstständigen Hochschule erwähnten Hochschulen abhängt.

    Art. 9 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter "innovativem Jungunternehmen" jedes Kleinunternehmen, dessen Gründung weniger als sechs Jahre zurückliegt und das die eine oder andere der folgenden Bedingungen erfüllt:

  14. aus einer von einem externen und unabhängigen Sachverständigen insbesondere auf der Grundlage eines Tätigkeitsplans durchgeführten Bewertung geht hervor, dass der Bezugsberechtigte in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln wird, die technologisch neu oder im Verhältnis zum Stand der Technik in dem betreffenden Wirtschaftszweig innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wesentlich verbessert sind und die die Gefahr eines technologischen oder industriellen Misserfolgs aufweisen;

  15. seine Ausgaben für Forschung und Entwicklung stellen mindestens 15 % seiner gesamten Betriebsausgaben im Laufe mindestens eines der letzten drei Jahre oder, falls es zu jung ist, um über eine finanzielle Vorgeschichte zu verfügen, des Audits seines laufenden Steuerjahres dar, wobei der Betrag in jedem Fall von einem externen Buchsachverständigen bestätigt wird.

    Art. 10 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter:

  16. "Forschungszentrum": jede Einrichtung, deren Hauptziel die Durchführung von Forschungsarbeiten und Dienstleistungen ist, die zur technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung der Wallonie beitragen und die mit keiner der in den Artikeln 8 und 12 erwähnten Definitionen übereinstimmt;

  17. "zugelassenes Forschungszentrum": jedes gemäss dem vorliegenden Dekret zugelassene Forschungszentrum.

    Art. 11 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter "Körperschaft ausserhalb der Wallonischen Region und ausserhalb der Körperschaften, die eine in dem vorliegenden Dekret vorgesehene Beihilfe beanspruchen können":

  18. eine Körperschaft, die oder deren Bedienstete in keiner Weise völlig oder teilweise von den Finanzen der föderalen Regierung, der französischen Gemeinschaft und/oder der Wallonischen Region abhängt bzw. abhängen;

  19. eine Körperschaft, die oder deren Bedienstete bei der Durchführung der in Artikel 124 des vorliegenden Dekrets erwähnten Bewertung sich, in welcher Weise auch immer, nicht in...

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