7. JANUAR 1958 - Gesetz über die Fonds für Existenzsicherheit Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch :

- das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 18. Dezember 1968 zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit,

- das Gesetz vom 15. Juli 1970 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches und anderer Gesetzesbestimmungen,

- den Königlichen Erlass vom 1. März 1971 zur Anpassung des Textes bestimmter Gesetzesbestimmungen an die Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen,

- das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989,

- das Gesetz vom 8. Juli 1991 zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit, was die Verjährung der Strafverfolgung betrifft,

- das Gesetz vom 23. März 1994 zur Festlegung bestimmter Massnahmen auf Ebene des Arbeitsrechts gegen die Schwarzarbeit,

- das Gesetz vom 13. Februar 1998 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV),

- das Gesetz vom 8. Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I),

- das Gesetz vom 6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER ARBEIT UND DER SOZIALFÜRSORGE

  1. JANUAR 1958 - Gesetz über die Fonds für Existenzsicherheit

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - [Der König kann in den im [Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen] vorgesehenen Formen die kollektiven Arbeitsabkommen dieser Kommissionen für allgemein verbindlich erklären, durch die diese Kommissionen Fonds für Existenzsicherheit einrichten im Hinblick auf:

  2. die Finanzierung, Gewährung und Auszahlung sozialer Vorteile für bestimmte Personen,

  3. die Finanzierung und Organisation der beruflichen Ausbildung der Arbeitnehmer und Jugendlichen,

  4. die Finanzierung und Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Allgemeinen.]

    Art und Umfang dieser Vorteile und die Bedingungen für ihre Gewährung werden in denselben Formen festgelegt.

    Vorliegende Bestimmung lässt die Bestimmung von Artikel 5 des Erlassgesetzes vom 25. Februar 1947 über die Gewährung von Lohn an Arbeitnehmer für eine bestimmte Anzahl Feiertage pro Jahr, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1950, unberührt.

    [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969) und abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 1. März 1971 (B.S. vom 11. März 1971)]

    1. 2 - Die Fonds für Existenzsicherheit besitzen Rechtspersönlichkeit.

      Ihre Satzungen werden von den paritätischen Kommissionen festgelegt und in den in Artikel 1 erwähnten Formen für verbindlich erklärt.

      Die Bezeichnung "Fonds für Existenzsicherheit" darf ausschliesslich für die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes errichteten Einrichtungen benutzt werden.

    2. 3 - Die Fonds für Existenzsicherheit werden von Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer paritätisch verwaltet.

    3. 4 - In der Satzung eines Fonds für Existenzsicherheit muss Folgendes vermerkt sein:

  5. [Bezeichnung und Adresse des Sitzes des Fonds,]

  6. der Zweck seiner Einrichtung,

  7. die Personen, die in den Genuss der vom Fonds gewährten Vorteile kommen können, die Art dieser Vorteile und die Bedingungen für ihre Gewährung und Auszahlung,

  8. die Kategorien Arbeitgeber, die zur Zahlung der Beiträge zur Finanzierung der Vorteile verpflichtet sind,

  9. der Betrag oder die Weise der Festlegung dieser Beiträge und die Art ihrer Einziehung,

  10. der Modus für die Ernennung der Verwalter und deren Befugnisse,

  11. die Weise der Festlegung der Bilanz und der Rechnungen,

  12. die Form, in der und die Frist, binnen deren das Verwaltungsorgan des Fonds der paritätischen Kommission Bericht erstatten muss über die Erfüllung seines Auftrags,

  13. die Weise der Auflösung und Liquidation des Vermögens und dessen Zweckbestimmung.

    [Art. 4 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 65 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)]

    1. 5 - Das Verwaltungsorgan legt jedes Jahr den Teil der Einnahmen fest, der zur Deckung der Verwaltungskosten des Fonds benutzt werden darf.

    Das Verwaltungsorgan bestimmt die Kosten, die als Verwaltungskosten angerechnet werden können. Sie umfassen insbesondere:

  14. die Kosten für die Einziehung und Beitreibung der Beiträge,

  15. die Kosten für die Auszahlung der Leistungen,

  16. die Kosten für die in Artikel 13 vorgesehene Kontrolle.

    [Art. 5bis - Die Fonds für Existenzsicherheit garantieren, dass die von ihnen gewährten Vorteile für die Begünstigten kostenlos sind.

    Den Begünstigten dürfen in keiner Weise Kosten zu Lasten gelegt werden.]

    [Art. 5bis eingefügt durch Art. 65 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)]

    KAPITEL II - Einziehung und Beitreibung der Beiträge

    1. 6 - Wenn in der Satzung vorgesehen ist, dass der Fonds selbst die Einziehung und Beitreibung der Beiträge vornimmt, wird in ihr auch die Frist festgelegt, binnen deren die geschuldeten Beiträge von den betreffenden Arbeitgebern...

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