16. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über das jährliche Entgelt für eine Genehmigung für Eisenbahnunternehmen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 über das jährliche Entgelt für eine Genehmigung für Eisenbahnunternehmen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

16. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über das jährliche Entgelt für eine Genehmigung für Eisenbahnunternehmen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere des Artikels 20;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere des Artikels 14;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. November 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9. November 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.700/4 des Staatsrates vom 18. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter:

1. "Gesetz": das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur,

2. "Verwaltung": die Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen.

Art. 2 - § 1 - Aufgrund von Artikel 20 des Gesetzes zahlt der Inhaber einer Genehmigung als Beteiligung an den Verwaltungs-...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT