26. MÄRZ 2010 - Gesetz über die Dienstleistungen in Bezug auf bestimmte rechtliche Aspekte erwähnt in Artikel 77 der Verfassung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 26. März 2010 über die Dienstleistungen in Bezug auf bestimmte rechtliche Aspekte erwähnt in Artikel 77 der Verfassung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

26. MÄRZ 2010 - Gesetz über die Dienstleistungen in Bezug auf bestimmte rechtliche Aspekte erwähnt in Artikel 77 der Verfassung

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt teilweise um.

Art. 2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen der Artikel 18 bis 21 und 24 bis 27 des Gesetzes vom 26. März 2010 über die Dienstleistungen verstösst.

Der Präsident des Handelsgerichts kann dem Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit dieser dem Verstoss ein Ende setzt, oder die Unterlassung der Tätigkeit anordnen. Er kann die Aufhebung der Einstellung gewähren, wenn nachgewiesen ist, dass dem Verstoss ein Ende gesetzt worden ist.

Vorliegender Artikel ist nicht auf Freiberufler anwendbar.

Art. 3 - § 1 - Die auf Artikel 2 gegründete Klage wird eingereicht auf Veranlassung:

1.der Interessehabenden,

2. des für den Mittelstand zuständigen Ministers oder seines beauftragten Beamten,

3. des für die Wirtschaft zuständigen Ministers oder seines beauftragten Beamten,

4. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit,

5. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Verbraucherinteressen, sofern sie die in

Artikel 98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen erfüllt.

§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in Nrn. 3 und 4 [sic, zu lesen ist: § 1 Nrn. 4 und 5] erwähnten Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen.

Art. 4 - Der Präsident des...

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