3. MÄRZ 2011 - Dekret über die Deckung der sozialen Verpflichtungen der 'Société régionale wallonne du Transport public' (Wallonische regionale öffentliche Verkehrsgesellschaft) und ihrer Betriebsgesellschaften (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets gelten folgende Definitionen:

  1. die regionale Gesellschaft: die "Société régionale wallonne du Transport public", die in Artikel 1 des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region definiert wird;

  2. die Betriebsgesellschaften: die "Société de transport en commun de Namur-Luxembourg" (Verkehrsgesellschaft Namur-Luxemburg), die "Société de transport en commun de Charleroi" (Verkehrsgesellschaft Charleroi), die "Société de transport en commun de Liège-Verviers" (Verkehrsgesellschaft Lüttich-Verviers), die "Société de transport en commun du Hainaut" (Verkehrsgesellschaft Hennegau), die "Société de transport en commun du Brabant wallon" (Verkehrsgesellschaft Wallonisch-Brabant) im Sinne des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region;

  3. die sozialen Verpflichtungen: die sozialen Verpflichtungen der regionalen Gesellschaft und der Betriebsgesellschaften:

  1. betreffend die Finanzierung über die Betriebsrechnung der regionalen Gesellschaft, des Organismus für die Finanzierung von Pensionen oder der Gruppenversicherung der verschiedenen Pensionszusatzregelungen und der Hinterbliebenenrenten vor oder nach der Rente, die auf die Personalmitglieder der regionalen Gesellschaft und der Betriebsgesellschaften anwendbar sind;

  2. betreffend die Invaliditätszulagen der Sozialhilfeempfänger der früheren Nationalen Vizinalbahngesellschaft;

  3. betreffend die den Arbeitnehmern, die das Alter von 55 oder 58 Jahren erreicht haben und in den Anwendungsbereich der Kollektivabkommen zur Einführung einer Regelung zur Gewährung einer die Arbeitslosenunterstützung ergänzenden Beihilfe zugunsten der entlassenen Arbeitnehmer fallen, gewährten Beihilfen.

  1. 2 - Die Wallonische Region gewährt der regionalen Gesellschaft jedes Jahr N auf der Grundlage des nachstehend erläuterten Mechanismus eine Subvention zur Deckung der Gesamtkosten der sozialen Verpflichtungen, die in Artikel 1 definiert werden.

    Der voraussichtlich für das Jahr N+1 zu zahlende Betrag wird von der regionalen Gesellschaft veranschlagt auf der Grundlage der voraussichtlichen Kosten, die die regionale Gesellschaft im Laufe des Jahres N+1 zu tragen haben wird. Die regionale Gesellschaft übermittelt der Region im Laufe des Monats Mai eines jeden Jahres N ihre...

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