28. NOVEMBER 2002 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Gebühr für die Benutzung des öffentlichen Eigentums durch das Elektrizitätsnetz

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, insbesondere der Artikel 20 und 59;

Aufgrund des Gutachtens des "Conseil supérieur des villes, communes et provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region) vom 11. Juli 2002;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 26. Juni 2002 bezüglich des Antrags auf ein Gutachten des Staatsrats innerhalb eines Zeitraums, der einen Monat nicht überschreitet;

Aufgrund des in Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat am 4. September 2002 abgegebenen Gutachtens 33.889/2/V des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers des Transportwesens, der Mobilität und der Energie;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. "Dekret": das Dekret vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts;

  2. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört;

  3. "Verwaltung": die Abteilung Energie der Generaldirektion der Technologien, der Forschung und der Energie des Ministeriums der Wallonischen Region.

Die in Artikel 2 angegebenen Definitionen finden Anwendung auf die Begriffe des vorliegenden Erlasses.

KAPITEL II - Erklärung zur Benutzung des öffentlichen Eigentums

Art. 2 - Vor dem 31. März eines jeden Jahres ist jeder Netzbetreiber verpflichtet, der Verwaltung eine Erklärung bezüglich aller Angaben vorzulegen, die zur Festsetzung der Gebühr für die Benutzung des öffentlichen Eigentums durch das von ihm bewirtschaftete Netz erforderlich sind.

Art. 3 - Die Erklärung wird mittels des Formulars, dessen Muster in der Anlage des vorliegenden Erlasses vorzufinden ist, in zwei Exemplaren aufgestellt. Das Formular ist ebenfalls auf Datenträger verfügbar.

Das Erklärungsformular wird gemäss den Anweisungen ausgefüllt, die es beinhaltet, und für richtig bescheinigt, datiert und unterzeichnet.

Art. 4 - Die Erklärung wird der Verwaltung per Einschreiben zugesandt oder gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Sie kann ebenfalls per elektronische Post gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden.

KAPITEL III - Festsetzung der Gebühr

Art. 5 - Zur Festsetzung der Höhe der Gebühr gemäss der Formel R=M*kWhGR*(0,6K + 0,4L) werden die in Artikel 20, Absatz 2 erwähnten Definitionen folgendermassen...

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