4. DEZEMBER 2006 - Gesetz über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur

Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 11 des Königlichen Erlasses vom 19. Mai 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

19. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur

(...)

Artikel 1 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur wird wie folgt ersetzt:

"Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt folgende Richtlinien um:

- Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, abgeändert durch die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001, durch die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 und durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007,

- Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, abgeändert durch die Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 und durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, und

- Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, abgeändert durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 und durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007."

  1. 2 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

    1. Nummer 4 wird aufgehoben.

    2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:

    "5. "Antragsteller": jedes Eisenbahnunternehmen, das Inhaber einer Genehmigung ist und eine Zuweisung von Fahrwegkapazität beantragt,",

    3. In Nr. 19 werden die Wörter "grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen" durch die Wörter "grenzüberschreitende Eisenbahngüterverkehrsleistungen", das Wort "Eisenbahnverkehrsleistungen" durch das Wort "Eisenbahngüterverkehrsleistungen" und die Wörter "Wagons/Wagen" durch das Wort...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT