26. MÄRZ 1999 - Gesetz über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 59, 69 und 112 des Gesetzes vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 10. August 2001 über das In-Einklang-Bringen von Beschäftigung und Lebensqualität,

- das Gesetz vom 1. April 2003 zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für den Zeitraum 2003-2004,

-das Gesetz vom 3. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung,

- das Gesetz vom 17. Mai 2007 zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für den Zeitraum 2007-2008,

-das Gesetz vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft,

- das Gesetz vom 1. Februar 2011 zur Verlängerung von Krisenmassnahmen und zur Ausführung des überberuflichen Abkommens,

- das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,

- das Programmgesetz (I) vom 29. März 2012.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT

26. MÄRZ 1999 - Gesetz über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998

und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen

(...)

KAPITEL II - Umsetzung des belgischen Aktionsplans für die Beschäftigung 1998

(...)

Abschnitt X - Sozialwirtschaft

Unterabschnitt I - Begriffsbestimmung und Allgemeines

Artikel 59 - Unter Eingliederungssozialwirtschaft versteht man die Initiativen, deren Gesellschaftszweck die soziale und berufliche Eingliederung besonders schwer zu vermittelnder Arbeitssuchender mittels einer Güter oder Dienstleistungen produzierenden Tätigkeit ist und die folgende allgemeine Bedingungen erfüllen:

- Die Zielgruppe muss nach der Startphase zu mindestens 50 % der gesamten Besetzung beschäftigt oder in der Ausbildung sein.

- Mindestens 10 % des Personals zur Betreuung der Zielgruppe muss aus Personen bestehen, die fähig sind, ein Ausbildungs- und Sozialbetreuungsprogramm zu leiten und zu entwickeln.

- Die Initiative muss die Rechtsform einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung oder eine andere Rechtsform angenommen haben unter der Bedingung, dass Zwecke und Zielsetzungen sozial und kollektiv sind.

- Es darf keine Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane der Initiative dem...

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