21. JUNI 1964 - Gesetz, durch das Belgiern, die Inhaber bestimmter wissenschaftlicher Diplome mit Bezug auf die Heilkunst sind, die Möglichkeit geboten wird, diese Kunst auszuüben - Deutsche Ubersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Ubersetzung des Gesetzes vom 21. Juni 1964, durch das Belgiern, die Inhaber bestimmter wissenschaftlicher Diplome mit Bezug auf die Heilkunst sind, die Möglichkeit geboten wird, diese Kunst auszuüben.

Diese Ubersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Ubersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER KULTUR

21. JUNI 1964 - Gesetz, durch das Belgiern, die Inhaber bestimmter wissenschaftlicher Diplome mit Bezug auf die Heilkunst sind, die Möglichkeit geboten wird, diese Kunst auszuüben

BALDUIN, König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 54 der koordinierten Gesetze über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen dürfen die Berufe oder Ämter, für die der akademische Grad eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, eines Doktors der Veterinärmedizin, eines Lizentiaten der Zahnheilkunde oder eines Apothekers erforderlich ist, von Belgiern ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen:

1. in Belgien wohnen,

2. Inhaber eines wissenschaftlichen Diploms sind, das dem erforderlichen akademischen Grad entspricht und von einer belgischen Universität oder einer gleichgesetzten Einrichtung ausgestellt wurde nach einer Studiendauer, die gleich ist mit der für die Verleihung des akademischen Grads vorgesehenen Dauer,

3. die Berufe oder Ämter in Zusammenhang mit ihrem Diplom während mindestens zehn Jahren in einem Entwicklungsland ausgeübt haben.

Die provinziale medizinische Kommission, der der Ort untersteht, an dem der Beruf ausgeübt werden soll, überprüft, ob die vorerwähnten Bedingungen eingehalten wurden.

Art. 2 - Der König legt die Liste der in Artikel 1 Nr. 3 erwähnten Länder fest.

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