15. MAI 2007 - Gesetz über die Beilegung von Streitfällen im Rahmen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Beilegung von Streitfällen im Rahmen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 21. Dezember 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Beilegung von Streitfällen im Rahmen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen, was das Datum des Inkrafttretens betrifft,

- das Gesetz vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

15. MAI 2007 - Gesetz über die Beilegung von Streitfällen im Rahmen des Gesetzes vom 15. Mai 2007

über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Schiedsverfahren

  1. 2 - § 1 - Bei Uneinigkeit zwischen dem in Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen erwähnten Fonds und dem Versicherungsunternehmen bestimmen der Fonds und das Versicherungsunternehmen jeweils einen Schiedsrichter, die in gegenseitigem Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter bestimmen. Diese Schiedsrichter bilden ein Kollegium.

    § 2 - Dieses Kollegium hat den Auftrag, die Standpunkte des Fonds und des Versicherungsunternehmens miteinander zu versöhnen und gegebenenfalls einen Beschluss zu fassen, der als der gemeinsame Beschluss des Fonds und des Versicherungsunternehmens angesehen wird.

    Hierzu verfügt es, unter Berücksichtigung der Aussetzungszeiträume, über eine Frist von achtzig Tagen nach Ablauf der in Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen festgelegten Frist. Es kann eine Gegenexpertise durchführen lassen, deren Kosten je zur Hälfte durch das betreffende Versicherungsunternehmen und durch den Fonds getragen werden.

    Das Kollegium hört den Antragsteller oder seinen Vertreter an, bevor es seinen Beschluss fasst.

    Das Kollegium notifiziert seinen Beschluss innerhalb einer Frist von achtzig Tagen dem Fonds und dem Versicherungsunternehmen...

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