10. OKTOBER 2002 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Beihilfemassnahmen für die Isolierung der in der ersten Zone des Lärmbelastungsplans (Zone A) des Flughafens von Charleroi-Brüssel Süd gelegenen Gebäude

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung, insbesondere seines Artikels 1bis , eingefügt durch das Dekret vom 1. April 1999 und abgeändert durch die Dekrete vom 8. Juni und vom 25. Oktober 2001;

Aufgrund des am 16. Mai 2002 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 10. Juni 2002 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung bezüglich des Antrags auf ein Gutachten des Staatsrats innerhalb eines Zeitraums, der einen Monat nicht überschreitet;

Aufgrund des am 15. Juli 2002 in Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;

In der Erwägung, dass der Gesetzgeber durch das Dekret vom 8. Juni 2001 einen Paragraphen 6 in den Artikel 1bis des Gesetzes vom 18. Juli 1973 eingefügt hat, in dessen drittem Absatz folgende Bestimmung angegeben wird:

So wird auch die Isolierung des oder der Haupttagesräume der Wohnungen, die sich in der Zone B, C und D von Lüttich-Bierset oder in den Zonen A, B, C und D von Charleroi-Brüssel Süd befinden, unter Einhaltung einer erforderlichen Lärmschwächung vorgenommen, wobei die Regierung zusätzlich die in Lmax ausgedrückten Höchstlärmschwellen am Boden zwischen 7 Uhr und 22 Uhr zu bestimmen hat, wobei die Lärmschwelle für die Zonen B auf höchstens 93 dB(A) und die Lärmschwächung auf 38 dB(A) festgelegt ist.

;

In der Erwägung, dass der Gesetzgeber es sich zum Ziel gesetzt hat, den Inhabern dinglicher Rechte an in der ersten Zone des Lärmbelastungsplans (Zone A) bezüglich des zwischen 22 und 7 Uhr unbenutzten Flughafens von Charleroi-Brüssel Süd gelegenen Immobiliengütern die Möglichkeit zu geben, ungeachtet der Lage in der Zone A des Gutes, auf das sich die Rechte beziehen, die Inanspruchnahme dieser Bestimmung zu fordern.

In der Erwägung, dass es demnach der Regierung zusteht, die Durchführungsmodalitäten derart zu verabschieden, dass das von dem Gesetzgeber erteilte Recht genutzt werden kann;

In der Erwägung, dass demzufolge für diese Zone Massnahmen festzulegen sind, die darauf abzielen, in den Immobiliengütern Vorrichtungen zur Verringerung, zur Dämpfung oder zur Behebung der nachteiligen Auswirkungen des Lärms anzubringen;

In der Erwägung, dass die Gleichstellung zwischen den Anliegern der wallonischen Flughäfen, die eine Isolierungsmassnahme verlangen können, erfordert, dass diese Durchführungsmassnahmen für jeden Tagesraum identisch sind und in jedem der Fälle eine Lärmschwelle innerhalb der betroffenen Räume erzielen, die der höchstzulässigen Lärmschwelle am Boden und der Schalldämfung entsprechen, die von dem Gesetzgeber für die Zone auferlegt wird, in der sich das zu isolierende Immobiliengut befindet.

In der Erwägung, dass es im Sinne des Schutzes der öffentlichen Gesundheit angebracht ist, den Inhabern dinglicher Rechte an Immobiliengütern in der ersten Zone A des Lärmbelastungsplans von Charleroi-Brüssel Süd in den Tagesräumen eine Isolierung ihres Gutes zu gewährleisten, die nicht geringer ist, als diejenige, die den Inhabern gleicher Rechte in der Zone B gewährt wird, das heisst Lmax 55 dB (A);

In der Erwägung, dass durch Erlass vom 29. November 2001 über die Ausübung von spezifischen, der "Société wallonne des Aéroports (SOWAER)" (Wallonische Flughafengesellschaft) anvertrauten abgeordneten Aufgaben die Wallonische Regierung die SOWAER beauftragt, sich unter anderem "an der Gewährung von Prämien für die Isolierung der in den Zonen des Lärmbelastungsplans gelegenen Wohnungen" zu beteiligen;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der K.M.B., der Forschung und der neuen Technologien, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Flughäfen gehört,

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Flughäfen gehört;

  2. Verantwortlicher der SOWAER: die mit der täglichen Verwaltung der SOWAER beauftragte Person oder deren Stellvertreter;

  3. Antragsteller:

    1. die natürliche, juristische Person öffentlichen Rechts oder Interesses, oder juristische Person privaten Rechts, die zum Datum des Inkrafttretens des Erlasses zur Abgrenzung der Zone A:

      - Eigentümer eines bebauten Immobilienguts ist, das ausschliesslich oder teilweise zu Wohn- oder Berufszwecken benutzt wird;

      - Inhaber eines Erbpacht- oder Erbbaurechts an einem derartigen Immobiliengut ist;

      - Inhaber eines Mietvertrags für ein gleiches Immobiliengut ist, der nicht vor zwei Jahren ab

      - der Einsendung des in Artikel 4 erwähnten Antrags auf Beihilfe verstreicht;

      - Inhaber eines Niessbrauchrechts ist;

    2. als Eigentümer im Sinne des vorliegenden Erlasses wird ebenfalls die Person betrachtet, die das Immobiliengut durch Schenkung oder Erbschaft von einer Person erhält, die die oben angeführten Bedingungen erfüllt;

  4. Immobiliengut, das ausschliesslich oder teilweise zu Wohn- oder Berufszwecken benutzt wird: das Immobiliengut, das zum Datum des Antrags ausschliesslich oder teilweise zu Wohn- oder Berufszwecken benutzt wird und Gegenstand einer vor dem Datum des Inkrafttretens des Erlasses zur Abgrenzung der Zone A erlangten...

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