7. APRIL 2004 - Erlass der Regierung Zur Festlegung der Kriterien für die Begutachtung von Anträgen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Auf Grund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 ¸ber institutionelle Reformen f¸r die Deutschsprachige Gemeinschaft, abge‰ndert durch die Gesetze vom 6. Juli 1990, 18. Juli 1990, 5. Mai 1993, 16. Juli 1993, 30. Dezember 1993, 16. Dezember 1996, 18. Dezember 1998, 4. Mai 1999, 6. Mai 1999, 25. Mai 1999, 22. Dezember 2000, 7. Januar 2002, 24. Dezember 2002, 5. Mai 2003 und 3. Juli 2003;

Auf Grund des Erlasses der Regierung vom 19. Dezember 2001 zur Schaffung des Rates f¸r Entwicklungszusammenarbeit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 2, ß 2, 3.;

Auf Grund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 30.03.2004;

Auf Grund des Einverst‰ndnisses des Ministerpr‰sidenten, zust‰ndig f¸r den Haushalt vom 31.03.2004;

Auf Grund der koordinierten Gesetze ¸ber den Staatsrat vom 12. Januar 1973, insbesondere Artikel 3 ß 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abge‰ndert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Auf Grund der Dringlichkeit;

In der Erw‰gung, dass die Dringlichkeit dadurch begr¸ndet ist, dass bereits erste Projekte zur Bezuschussung eingereicht wurden und den Antragstellern so schnell wie mˆglich Rechtssicherheit gegeben werden muss, um die Projekte umzusetzen;

Auf Vorschlag des f¸r Soziales und Familie zust‰ndigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Fˆrderbereiche

Artikel 1 - Im Rahmen der zur Verf¸gung stehenden Haushaltsmittel der Deutschsprachigen Gemeinschaft f¸r Entwicklungszusammenarbeit werden folgende Fˆrderbereiche finanziell unterst¸tzt, wovon der erstgenannte den wichtigsten darstellt:

  1. ÷ffentlichkeitsarbeitarbeit: Kampagnen zur Information und Sensibilisierung der ˆffentlichen Meinung;

  2. Projektunterst¸tzung: langfristige Initiativen zwischen hiesigen Organisationen oder Gruppen und Vereinigungen aus weniger fortgeschrittenen L‰ndern oder L‰ndern mit niedrigem Einkommen;

  3. Krisen- und Katastrophenhilfe.

    Antrag zur Bezuschussung

    Art. 2 - ß 1. Im Rahmen der zur Verf¸gung stehenden Haushaltsmittel kann die Regierung folgenden Antragstellern einen Zuschuss gew‰hren:

  4. Vereinigungen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, deren Hauptauftrag in der Entwicklungszusammenarbeit liegt.

  5. Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit anerkannten ´ Nichtregierungsorganisationen´ .

  6. Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsichten, Gemeinden, Gewerkschaften, Initiativen, Kooperativen und Schulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

  7. Zusammenschl¸sse von Organisationen und...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT