8. MAI 2002. - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. April 1998 über die Übertragung von Befugnissen für die ständige Dienststelle zur Unterstützung der Kabinette bei Verwaltungs- und Besoldungsangelegenheiten im Hinblick auf die Einführung des Euro

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, in seiner durch das Gesetz vom 8. August 1988, durch die Sondergesetze vom 12. Januar 1989, vom 16. Juli 1989, vom 5. Mai 1993, vom 16. Juli 1993, vom 28. Dezember 1994, vom 5. April 1995, vom 25. März 1996, vom 4. Dezember 1996, vom 8. Februar 1999, vom 19. März 1999, vom 4. Mai 1999, vom 21. März 2000 und vom 13. Juli 2001 und durch das Sonderdekret vom 14. November 2001 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und der Regionen, in seiner durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und vom 13. Juli 2001 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Mai 2000 über die Kabinette der Minister der Wallonischen Regierung, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2001;

Aufgrund des am 8. März 2002 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 23. April 2002 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

In Erwägung der Notwendigkeit, die in BEF angegebenen Beträge in Euro umzurechnen;

Auf Vorschlag des Minister-Präsidenten;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. April 1998 über die Übertragung von Befugnissen für die ständige Dienststelle zur Unterstützung der Kabinette bei Verwaltungs- und Besoldungsangelegenheiten wird wie folgt abgeändert :

Art. 3 - Die Inhaber der nachstehenden Ämter werden bevollmächtigt, um jegliche Ausgabe bis zu den ihnen gegenüber stehenden Beträgen einzugehen, zu genehmigen und anzuweisen, die auf die Basiszuwendungen der Klassen 12 und 74 des Programms 03 des Organisationsbereichs 09 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region anrechenbar ist :

- Sekretär der Regierung 31.000 Euro;

- für die Dienststelle verantwortlicher Berater 5.000 Euro.

Artikel 1. Artikel 4 des vorerwähnten Erlasses wird folgendermassen abgeändert :

Art. 4 - Der für die Dienststelle verantwortliche Berater wird bevollmächtigt, um jegliche Ausgabe einzugehen, zu genehmigen und anzuweisen, die auf die Basiszuwendungen der Klasse 11 des...

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