19. APRIL 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Beendigung des Mandats und zur Bezeichnung von Verwaltern, die die Region innerhalb der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes vertreten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 29. Oktober 1998 zur Einführung des Wallonischen Wohngesetzbuches, Artikel 148 und 152;

Aufgrund des Dekrets vom 9. Februar 2012 zur Abänderung des Wallonischen Wohngesetzbuches, Artikel 62, 63, 67, 100 und 104;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. September 2006 zur Festlegung der Bedingungen in Sachen Ausbildung für die Ausübung eines Mandats als Verwalter einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Januar 2007 zur Festlegung der Anzahl Verwaltungsratsmitglieder einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes;

Aufgrund der Erlasse der Wallonischen Regierung vom 27. Juni 2007, vom 29. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007 zur Beendigung des Mandats und zur Bezeichnung von Verwaltern, die die Region innerhalb der Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes vertreten;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Es wird dem Mandat der Verwalter, die die Region innerhalb der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes vertreten, so wie sie in der Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgeführt werden, ein Ende gesetzt.

Art. 2 - Es werden die Verwalter, die die Region innerhalb der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes vertreten, so wie sie in der Anlage 2 zum vorliegenden Erlass aufgeführt werden, bezeichnet.

Art. 3 - Die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 27. Juni 2007, vom 29. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007 zur Beendigung des Mandats und zur Bezeichnung von Verwaltern, die die Region innerhalb der Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes vertreten, werden aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 62 des Dekrets vom 9. Februar 2012 zur Abänderung des Wallonischen Wohngesetzbuches tritt am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft.

Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Namur, den 19. April 2012

Der Minister-Präsident

R. DEMOTTE

Der Minister für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst

J.-M. NOLLET

Anlage 1

Nr WOHNUNGSBAUGESELLSCHAFT ÖFFENTLICHEN DIENSTES: GEMEINDE Personenstand Verwalter WR 2230 Immobilière publique du centre et de l'est du Brabant wallon, SC (IPB) 1341 Ottignies Herr Michel COURTHOUTS 2520 Société coopérative des Habitations sociales du Roman Païs, SC 1400 Nivelles Herr Stephane CRUSNIERE 2530 Notre Maison, SC 6000 Charleroi Frau Monique MISENGA 2660 Le Foyer wavrien, SC 1300 Wavre Herr Stéphane CRUSNIERE 5010 Société de Logement du Haut Escaut, SC 7640 Antoing...

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