29. NOVEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Beauftragung der SPAQuE mit Sanierungsmassnahmen auf dem Gelände « Boma und ehemalige Militärgelände » in Grâce-Hollogne

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, insbesondere der Artikel 39 und 43;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2009 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 11. März 1999, in dem sie die spezifischen Aufgaben der « SPAQuE » festlegt;

Aufgrund des am 13. Juli 2007 zwischen der Wallonischen Regierung und der SPAQuE (« Société publique d'Aide à la Qualité de l'Environnement », Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität) unterzeichneten Verwaltungsvertrags;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 22. Mai 2008 zur Genehmigung der Auswahl des Projektes « Sanierung des Geländes Boma » aus dem Portfolio « Lüttich - Erweiterung des Flughafens » im Rahmen der Massnahme 3.1 des operationellen Programms EFRE Wettbewerbsfähigkeit (2007-2013);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Oktober 2010 zur Gewährung eines Zuschusses an GEPART im Hinblick auf die Sanierung verschmutzter Gelände im Rahmen des operationellen Programms EFRE Wettbewerbsfähigkeit (2007-2013);

Aufgrund des am 30. Juni 2010 zwischen der SPAQuE und GEPART unterzeichneten Zusammenarbeitsabkommens über die Aufträge öffentlichen Dienstes zur Sanierung verschmutzter Gelände im Rahmen des EFRE-Fonds;

Aufgrund der verschiedenen, von der SPAQuE auf dem Gelände durchgeführten Studien;

In der Erwägung, dass durch diese Studien das Vorhandensein einer Verseuchung insbesondere durch Schwermetalle, PAK (« polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe »), BTEX (« Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol ») und Mineralöle hervorgehoben worden ist;

In der Erwägung, dass das Gelände daher einen schwer verunreinigten Charakter aufweist, der eine Gefahr für die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit darstellt und ein vorrangiges Eingreifen erforderlich macht;

In der Erwägung, dass durch den allgemeinen Grundsatz der Vorbeugung ein möglichst schnelles Eingreifen erforderlich gemacht wird, um zu vermeiden, dass die Gefahren für die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit anhalten;

In der Erwägung, dass durch Artikel 43, § 1 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle der Wallonischen Regierung auferlegt wird, jegliche zur...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT