9. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2007 über die Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

  1. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten,

    Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere des Artikels 14 § 2;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1966 über die Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1988;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juni 2006;

    Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. Juli 2006;

    Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.564 des Nationalen Arbeitsrates vom 18. Juli 2006;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.522/1 des Staatsrates vom 9. November 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.646/1 des Staatsrates vom 19. April 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung

    Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

    KAPITEL I - Anwendungsbereich

    Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf:

  2. Arbeitgeber, die in Badeorten, Luftkurorten oder Touristikzentren Einzelhandelsgeschäfte oder Frisiersalons betreiben,

  3. Arbeitnehmer, die von den in Nr. 1 erwähnten Arbeitgebern in einem Badeort, Luftkurort oder Touristikzentrum beschäftigt werden.

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  4. Badeorten: die Orte, die nicht mehr als fünf Kilometer von der Küste entfernt sind,

  5. Luftkurorten: die Orte, die mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllen:

    1. Die meisten Hotels müssen dort mindestens sechs Monate pro Jahr geschlossen sein.

    2. Die Anzahl Übernachtungsgäste muss dort in bestimmten Zeiträumen des Jahres bedeutend zunehmen.

    3. Das im Hotelgewerbe beschäftigte Personal muss...

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