27 AVRIL 2007. - Loi-programme

Traduction allemande de dispositions fiscales et financiËres

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 66 ‡ 97, 100 ‡ 146, 159 et 160 de la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge du 8 mai 2007).

Cette traduction a ÈtÈ Ètablie par le Service central de traduction allemande auprËs du Commissaire d'arrondissement adjoint ‡ Malmedy en exÈcution de l'article 76 de la loi du 31 dÈcembre 1983 de rÈformes institutionnelles pour la CommunautÈ germanophone, remplacÈ par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifiÈ par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

27. APRIL 2007 - Programmgesetz

ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL VII - Finanzen

KAPITEL I - Massnahmen in Bezug auf die Bek‰mpfung der Steuerhinterziehung und eine bessere Steuererhebung

Abschnitt 1 - Einkommensteuergesetzbuch 1992

Art. 66 - In Artikel 393 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, dessen heutiger Text ß 1 bilden wird, wird ein ß 2 mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

´ ß 2 - Die Heberolle wird gegen¸ber Personen, die nicht darin aufgenommen sind, in dem Masse f¸r vollstreckbar erkl‰rt, wie sie aufgrund des allgemeinen Rechts oder der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches zur Zahlung der Steuerschuld verpflichtet sind. ª

Art. 67 - Artikel 413bis ß 4 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:

´ ß 4 - Unbeschadet des Artikels 410 Absatz 3 kann der Steuerdirektor einen unbegrenzten Aufschub der Eintreibung weder f¸r beanstandete Steuern oder f¸r Steuern, die noch Gegenstand eines Widerspruchs oder eines Gerichtsverfahrens sein kˆnnen, noch f¸r Steuern oder Steuernachforderungen, die infolge der Feststellung einer Steuerhinterziehung festgelegt wurden, noch bei Gl‰ubigerkonkurrenz gew‰hren. ª

Art. 68 - In Artikel 423 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wˆrtern ´ in Bezug auf den Berufssteuervorabzug ª und den Wˆrtern ´ den gleichen Rang ª die Wˆrter ´ und den Mobiliensteuervorabzug ª eingef¸gt.

Art. 69 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Kˆniglichen Erlass vom 25. Februar 2007, wird wie folgt abge‰ndert:

1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

´ Ist die in Artikel 433 erw‰hnte Urkunde ausgefertigt, gilt die in Artikel 434 erw‰hnte Notifizierung als Drittpf‰ndung in den H‰nden des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde f¸r Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners im Besitz des Notars sind, und gilt sie als Einspruch gegen den Preis im Sinne von Artikel 1642 des Gerichtsgesetzbuches in F‰llen, in denen der Notar zur Verteilung dieser Geldsummen und Werte gem‰ss den Artikeln 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet ist. ª

2. In ß 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingef¸gt:

´ Unbeschadet der Rechte Dritter ist der Notar nach Ausfertigung der in Artikel 433 erw‰hnten Urkunde vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde f¸r Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners in seinem Besitz sind, sp‰testens am achten Werktag nach der Beurkundung an den Einnehmer der direkten Steuern zu zahlen, und zwar bis zu dem Betrag der Steuern und Nebenkosten, die ihm in Ausf¸hrung von Artikel 434 notifiziert worden sind, und in dem Masse, wie diese Steuern und Nebenkosten eine erwiesene und feststehende Schuld im Sinne von Artikel 410 darstellen. ª

3. In ß 2 werden die Wˆrter ´ Absatz 2 ª durch die Wˆrter ´ Absatz 3 ª ersetzt.

4. In ß 3 Absatz 1 werden die Wˆrter ´ Absatz 3 ª durch die Wˆrter ´ Absatz 4 ª ersetzt.

5. In ß 3 Absatz 2 werden die Wˆrter ´ Absatz 2 ª durch die Wˆrter ´ Absatz 3 ª ersetzt.

Abschnitt 2 - Mehrwertsteuergesetzbuch

Art. 70 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 84quinquies mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

´ Art. 84quinquies - ß 1 - Auf Antrag eines Steuerschuldners, der eine nat¸rliche Person ist und nicht mehr die Eigenschaft eines Mehrwertsteuerpflichtigen hat, oder seines Ehepartners, auf dessen G¸ter die Mehrwertsteuer eingetrieben wird, kann der Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung einen unbegrenzten Aufschub der Eintreibung der vom Steuerschuldner geschuldeten Steuerschuld, bestehend aus Steuer, Zinsen und steuerrechtlichen Geldbussen, gew‰hren.

Der Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung bestimmt die Bedingungen, unter denen er den unbegrenzten Aufschub der Eintreibung einer oder mehrerer Steuerschulden ganz oder teilweise gew‰hrt. Sein Beschluss unterliegt der Bedingung, dass der Antragsteller die sofortige oder gestaffelte Zahlung einer Summe, die auf die geschuldeten Steuern angerechnet wird und deren Betrag vom Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung festgelegt wird, t‰tigt.

Der unbegrenzte Aufschub der Eintreibung der Steuerschuld wird erst nach der Zahlung der in Absatz 2 erw‰hnten Summe wirksam.

ß 2 - Der Antrag auf unbegrenzten Aufschub der Eintreibung der Steuerschuld ist nur zul‰ssig, sofern:

1. der Antragsteller, der seine Zahlungsunf‰higkeit offensichtlich nicht organisiert hat, sich in einer Situation befindet, in der er ausserstande ist, dauerhaft seine f‰lligen Schulden zu zahlen,

2. zugunsten des Steuerpflichtigen in den f¸nf Jahren vor dem Antrag kein Beschluss zur Gew‰hrung eines unbegrenzten Aufschubs der Eintreibung der Steuerschuld gefasst wurde.

ß 3 - Der unbegrenzte Aufschub der Eintreibung der Steuerschuld kann dem Steuerschuldner unter den in den Paragraphen 1 und 2 erw‰hnten Bedingungen auf Vorschlag des mit der Eintreibung beauftragten Beamten ebenfalls von Amts wegen gew‰hrt werden.

ß 4 - Der Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung kann einen unbegrenzten Aufschub der Eintreibung weder f¸r eine Steuerschuld, die Gegenstand einer gerichtlichen Streitsache ist, noch f¸r Steuern oder steuerrechtliche Geldbussen, die infolge der Feststellung einer Steuerhinterziehung festgelegt wurden, noch bei Gl‰ubigerkonkurrenz gew‰hren. ª

Art. 71 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 84sexies mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

´ Art. 84sexies - ß 1 - Der Aufschubantrag muss mit Gr¸nden versehen sein und beweiskr‰ftige Angaben bez¸glich der Lage des Antragstellers enthalten.

ß 2 - Vorerw‰hnter Antrag wird per Einschreibebrief beim Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung eingereicht, in dessen Amtsbereich der Steuerschuldner seinen Wohnsitz hat.

ß 3 - Der Antragsteller erh‰lt eine Empfangsbest‰tigung mit Angabe des Datums des Empfangs des Antrags. ª

Art. 72 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 84septies mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

´ Art. 84septies - Die Untersuchung des Antrags auf unbegrenzten Aufschub der Eintreibung wird dem mit der Eintreibung beauftragten Beamten anvertraut.

Zur Gew‰hrleistung der Untersuchung des Antrags verf¸gt dieser Beamte ¸ber die in Artikel 63bis erw‰hnten Untersuchungsbefugnisse.

Im Rahmen dieser Untersuchung kann vorerw‰hnter Beamte insbesondere von Kreditinstituten, die dem Gesetz vom 22. M‰rz 1993 ¸ber den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute unterliegen, alle Ausk¸nfte verlangen, die ihnen bekannt sind und zur Bestimmung der Vermˆgenslage des Antragstellers zweckm‰ssig sein kˆnnen. ª

Art. 73 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 84octies mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

´ Art. 84octies - ß 1 - Der Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung befindet innerhalb sechs Monaten nach Empfang des Antrags durch einen mit Gr¸nden versehenen Beschluss ¸ber diesen Antrag.

Sein Beschluss wird dem Antragsteller per Einschreibebrief notifiziert.

ß 2 - Im Monat nach Notifizierung des vorerw‰hnten Beschlusses kann dieser Gegenstand eines Widerspruchs bei einer Kommission sein, die sich aus mindestens zwei und hˆchstens vier Regionaldirektoren der Mehrwertsteuerverwaltung zusammensetzt, die von dem f¸r Finanzen zust‰ndigen Minister bestimmt werden, und deren Vorsitz der Beamte, der die mit der Eintreibung der Mehrwertsteuer beauftragten Dienste leitet, oder sein Beauftragter f¸hrt.

Der Widerspruchsf¸hrer erh‰lt eine Empfangsbest‰tigung mit Angabe des Datums des Empfangs des Widerspruchs.

Die Kommission befindet innerhalb dreier Monate nach Empfang des Widerspruchs durch einen mit Gr¸nden versehenen Beschluss ¸ber diesen Widerspruch.

Gegen den Beschluss der Kommission kann keine Beschwerde eingereicht werden. Der Beschluss wird dem Widerspruchsf¸hrer per Einschreibebrief notifiziert. ª

Art. 74 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 84nonies mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

´ Art. 84nonies - Durch die Einreichung des Antrags auf oder des Vorschlags zum unbegrenzten Aufschub der Eintreibung der Steuerschuld werden alle Vollstreckungsverfahren bis zum Tag, an dem der Beschluss des Direktors definitiv geworden ist, oder bei Widerspruch bis zum Tag der Notifizierung des in Artikel 84octies erw‰hnten Beschlusses der Kommission ausgesetzt. Bereits erfolgte Pf‰ndungen behalten jedoch ihre sichernde Wirkung.

Die Einreichung des Antrags auf oder des Vorschlags zum unbegrenzten Aufschub der Eintreibung der Steuerschuld steht jedoch weder den anderen Massnahmen zur Gew‰hrleistung der Eintreibung noch der Notifizierung oder Zustellung der in Artikel 85 erw‰hnten Zwangsbeitreibung zur Unterbrechung der Verj‰hrung im Wege. ª

Art. 75 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 84decies mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

´ Art. 84decies - Der Steuerschuldner verliert den Vorteil des unbegrenzten Aufschubs der Eintreibung der Steuerschuld, wenn er:

1. zwecks Erhalt des unbegrenzten Aufschubs der Eintreibung unrichtige Informationen erteilt hat,

2. die Bedingungen, die der Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung in seinem Beschluss festgelegt hat, nicht einh‰lt,

3. seine Passiva oder Aktiva unrechtm‰ssig erhˆht beziehungsweise vermindert hat

4. oder seine Zahlungsunf‰higkeit organisiert hat. ª

Art. 76 -...

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