10 AOUT 2009. - Arrêté royal fixant les conditions de l'admission d'entreprises de transport établies sur le territoire d'un autre Etat membre de l'Union européenne ou de l'Espace économique européen au transport intérieur de marchandises par route en Belgique. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 2009 fixant les conditions de l'admission d'entreprises de transport établies sur le territoire d'un autre Etat membre de l'Union européenne ou de l'Espace économique européen au transport intérieur de marchandises par route en Belgique (Moniteur belge du 20 août 2009).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, führt Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, durch.

Gemäß dieser Verordnung, wird nach einem Übergangszeitraum mit einem Kabotagekontingent die Kabotage am 1. Juli 1998 freigesetzt, unter der Bedingung, dass Verkehrsunternehmen lediglich zeitlich begrenzte Kabotagetätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates durchführen dürfen.

Bis zum heutigen Tage haben weder der Rat, noch die Europäische Kommission eindeutige Vorschriften bezüglich des zeitweiligen Charakters der Kabotage erlassen.

Einige Mitgliedstaaten (Frankreich, Italien, Österreich, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Deutschland, Spanien, usw.) haben inzwischen bereits ihre eigene Interpretation zum zeitweiligen Charakter der Kabotage geliefert. Dies ist sowohl für die Transparenz in Bezug auf die Verkehrsunternehmen als auch für den lauteren Wettbewerb auf dem gemeinsamen Straßenverkehrsmarkt verheerend. Darüber hinaus erfahren belgische Verkehrsunternehmen eine zunehmende Konkurrenz von Verkehrsunternehmen aus Mitgliedstaaten mit vorteilhaften Lohnkosten. Seit dem 1. Mai 2008 ist Kabotage auch für Verkehrsunternehmen mit Sitz in Estland, Lettland, Litauen, Tschechien und der Slowakei erlaubt. Seit dem 1. Mai 2009 ist dies ebenfalls für Verkehrsunternehmen mit Sitz in Polen und Ungarn möglich. Für Verkehrsunternehmen aus Bulgarien und Rumänien soll Kabotage ab dem 1. Januar 2012 erlaubt werden.

Inzwischen haben sich auf europäischer Ebene der Ministerrat und das Europäische Parlament auf allgemein gültige, rechtsverbindliche und ausgeglichene Vorschriften im Hinblick auf den zeitweiligen Charakter der Kabotageaktivitäten im Straßengüterverkehr geeinigt. In Erwartung des Inkrafttretens dieser Gemeinschaftsmaßnahmen und unter Berücksichtigung der derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen Umstände, bezweckt der vorliegende Erlass die Einführung deutlicher und leicht anwendbarer Vorschriften, die es ermöglichen, den zeitweiligen Charakter des Kabotageverkehrs auf dem belgischen Hoheitsgebiet zu überprüfen. Die vorgeschlagenen Vorschriften gründen größtenteils auf die Grundsätze der Regelung, die auf Ebene der Europäischen Union, übereinstimmend beschlossen wurde.

Das Gutachten des Staatsrates wurde aufgrund der folgenden Punkte nicht berücksichtigt:

1. Der "zeitweilige" Charakter der Kabotage ist in Artikel 1 der Verordnung 3118/93 enthalten. Es ist demzufolge eine Pflicht für die Rechtsunterworfenen der EU (in diesem Fall die Verkehrsunternehmen anderer...

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