Auszug aus dem Urteil Nr. 163/2008 vom 20. November 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4364 In Sachen : Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 172 §§ 1, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. April 2007

Auszug aus dem Urteil Nr. 163/2008 vom 20. November 2008

Geschäftsverzeichnisnummer 4364

In Sachen : Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 172 §§ 1, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. April 2007 « zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen bezüglich des Gerichtspersonals der Stufe A, der Greffiers und der Sekretäre sowie der Bestimmungen bezüglich des Gerichtswesens », erhoben von Danny Strauwen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen und J.-P. Snappe, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 30. November 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 3. Dezember 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Danny Strauwen, wohnhaft in 3700 Tongern, Armand Meesenlaan 26, Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 172 §§ 1, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. April 2007 « zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen bezüglich des Gerichtspersonals der Stufe A, der Greffiers und der Sekretäre sowie der Bestimmungen bezüglich des Gerichtswesens » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. Juni 2007).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf den Gegenstand der Klage

    B.1.1. Der Kläger beantragt die teilweise Nichtigerklärung von Artikel 172 §§ 1, 4, und 5 des Gesetzes vom 25. April 2007 « zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen bezüglich des Gerichtspersonals der Stufe A, der Greffiers und der Sekretäre sowie der Bestimmungen bezüglich des Gerichtswesens ». Das vorerwähnte Gesetz beschränkt sich auf die Modernisierung des Statuts der verschiedenen Beteiligten, die zu den Berufsgruppen der Greffiers und Sekretäre gehören, wobei unter anderem im Sekretariat der Staatsanwaltschaft die Dienstgrade als hauptbeigeordneter Sekretär und beigeordneter Sekretär nicht beibehalten, sondern durch den Dienstgrad als Sekretär ersetzt werden (Artikel 30 des Gesetzes vom 25. April 2007).

    Der angefochtene Artikel ist Bestandteil von Kapitel XII « Ubergangs- und Schlussbestimmungen », Abschnitt II « Eingliederung in die Stufe B » und enthält die Ubergangsregelung für die Eingliederung der Mitglieder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft und der Kanzlei in die Dienstgrade der neuen Struktur.

    B.1.2. Artikel 172 §§ 1, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. April 2007 bestimmt:

    § 1. Die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Inhaber eines der gestrichenen Dienstgrade sind, die nachstehend in Spalte 1 angeführt sind und denen die in Spalte 2 angeführten Gehälter, Gehaltstabelle und Gehaltszuschläge gewährt wurden, werden von Amts wegen in dem in Spalte 3 angeführten...

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