Auszug aus dem Urteil Nr. 35/2010 vom 22. April 2010 Geschäftsverzeichnisnummer 4728 In Sachen : Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 6. November 2008 « zur Be

Auszug aus dem Urteil Nr. 35/2010 vom 22. April 2010

Geschäftsverzeichnisnummer 4728

In Sachen : Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 6. November 2008 « zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, einschliesslich der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Bereich der Wirtschaft, Beschäftigung und Berufsausbildung » sowie des Dekrets der Wallonischen Region vom 19. März 2009 zur Abänderung - hinsichtlich des Anwendungsbereichs - des vorerwähnten Dekrets der Wallonischen Region vom 6. November 2008, erhoben von der « Centrale nationale des employés » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus dem emeritierten Vorsitzenden P. Martens gemäss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, und dem Vorsitzenden M. Bossuyt, und den Richtern A. Alen, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Vorsitzenden P. Martens,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 19. Juni 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 22. Juni 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 6. November 2008 « zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, einschliesslich der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Bereich der Wirtschaft, Beschäftigung und Berufsausbildung » sowie des Dekrets der Wallonischen Region vom 19. März 2009 zur Abänderung - hinsichtlich des Anwendungsbereichs - des vorerwähnten Dekrets der Wallonischen Region vom 6. November 2008 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. Dezember 2008, zweite Ausgabe, bzw. vom 10. April 2009, zweite Ausgabe): die « Centrale nationale des employés », mit Sitz in 1400 Nivelles, avenue Schuman 18, Raymond Coumont, wohnhaft in 6230 Buzet, chaussée de Nivelles 695, und Tony Demonte, wohnhaft in 5651 Thy-le-Château, Chemin des Meuniers 13.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung verschiedener Bestimmungen des Dekrets der Wallonischen Region vom 6. November 2008 « zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, einschliesslich der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Bereich der Wirtschaft, Beschäftigung und Berufsausbildung » sowie des Dekrets der Wallonischen Region vom 19. März 2009 « zur Abänderung - hinsichtlich des Anwendungsbereichs - des Dekrets vom 6. November 2008 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, einschliesslich der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Bereich der Wirtschaft, Beschäftigung und Berufsausbildung ».

    B.1.2. Mit diesen Dekreten bezweckt der wallonische Dekretgeber die Umsetzung europäischer Richtlinien zur Bekämpfung der Diskriminierung. Er bezweckt ebenfalls die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, der sogenannten Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, des Zivilstandes, der Geburt, des Vermögens, des Glaubens oder der Weltanschauung, der politischen Uberzeugung, der Sprache, des aktuellen oder zukünftigen Gesundheitszustands, einer Behinderung, einer körperlichen oder genetischen Eigenschaft oder der sozialen Herkunft, sowie von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der damit zusammenhängenden Kriterien in Bezug auf Berufsorientierung, sozialberufliche Eingliederung, Arbeitsvermittlung, Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Beschäftigung, Gewährung von Beschäftigungsbeihilfen und -prämien sowie von finanziellen Anreizen für Unternehmen, sowie Berufsausbildung, einschliesslich der Akkreditierung von Kompetenzen.

    In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage

    B.2.1. Die Klagen wurde durch eine Gewerkschaftsorganisation und zwei natürliche Personen eingereicht.

    B.2.2. Die Gewerkschaftsorganisationen, die faktische...

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