Auszug aus dem Urteil Nr. 47/2011 vom 30. März 2011 Geschäftsverzeichnisnummer 4932 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 65/22 § 2 und 65/32 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffe

Auszug aus dem Urteil Nr. 47/2011 vom 30. März 2011

Geschäftsverzeichnisnummer 4932

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 65/22 § 2 und 65/32 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Einfügung eines neuen Buches über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel in das vorerwähnte Gesetz vom 24. Dezember 1993, erhoben von der Gemeinde Auderghem.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden R. Henneuse,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 12. Mai 2010 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 14. Mai 2010 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Gemeinde Auderghem Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 65/22 § 2 und 65/32 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Einfügung eines neuen Buches über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel in das vorerwähnte Gesetz vom 24. Dezember 1993 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Dezember 2009, dritte Ausgabe).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 65/22 § 2 und 65/32 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Einfügung eines neuen Buches über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel in das Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

    B.1.2. Artikel 65/22 des vorerwähnten Gesetzes bestimmt:

    Auf Antrag jedes Interessehabenden und nach erfolgter Prüfung aller relevanten Aspekte verhängt die Beschwerdeinstanz eine Ersatzsanktion im Sinne von § 1, wenn der Auftraggeber den Auftrag im Widerspruch zu Artikel 65/11 Absätze 1 und 2 vergeben hat, wobei dieser Verstoss jedoch

    1. den Submittenten nicht daran gehindert hat, einen Aussetzungsantrag im Sinne von Artikel 65/11 Absatz 2 einzureichen, und

    2. nicht mit einem Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge, das Gesetz oder dessen Ausführungserlasse einherging, der die Chancen für den Submittenten, den Auftrag zu erhalten, nachteilig beeinflusst hätte.

    Die als Ersatzsanktion verhängten Geldbussen werden der Staatskasse zugeführt

    .

    B.1.3. Artikel 65/32 des vorerwähnten Gesetzes bestimmt:

    Wenn Artikel 65/30 Absatz 1 anwendbar ist, sind auch die Artikel 65/12, 65/13, 65/18 Absätze 1 und 4 und 65/19 bis 65/22 anwendbar.

    In diesem Fall werden die in diesen Bestimmungen enthaltenen Wörter ' europäische Bekanntmachung ' und ' Amtsblatt der Europäischen Union ' jeweils durch die Wörter ' belgische Bekanntmachung ' beziehungsweise ' Anzeiger der Ausschreibungen ' ersetzt.

    Wenn der Auftraggeber gemäss Artikel 65/30 Absatz 2 Artikel 65/11 Absatz 1 freiwillig anwendbar macht, sind die Artikel 65/13 und 65/17 bis 65/22 nicht anwendbar

    .

    B.2. Das angefochtene Gesetz « sieht einerseits die Umsetzung der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der...

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