Auszug aus dem Urteil Nr. 108/2007 vom 26. Juli 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4042 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 56 und 60 des Programmdekrets der Wallonischen Region vom 23. F

Auszug aus dem Urteil Nr. 108/2007 vom 26. Juli 2007

Geschäftsverzeichnisnummer 4042

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 56 und 60 des Programmdekrets der Wallonischen Region vom 23. Februar 2006 über die vorrangigen Massnahmen für die wallonische Zukunft, erhoben von der « Gery International » AG und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 7. September 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 8. September 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 56 und 60 des Programmdekrets der Wallonischen Region vom 23. Februar 2006 über die vorrangigen Massnahmen für die wallonische Zukunft (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. März 2006): die « Gery International » AG, die « Imolu » AG und die « Murimo » AG, alle drei mit Gesellschaftssitz in 7100 La Louvière, boulevard des Droits de l'Homme 9.

    Die von denselben klagenden Parteien erhobene Klage auf einstweilige Aufhebung derselben Dekretsbestimmungen wurde mit Urteil Nr. 159/2006 vom 18. Oktober 2006, das im Belgischen Staatsblatt vom 27. Dezember 2006 veröffentlicht wurde, zurückgewiesen.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 56 und 60 des Programmdekrets der Wallonischen Region vom 23. Februar 2006 über die vorrangigen Massnahmen für die wallonische Zukunft.

    Diese zwei Bestimmungen sind Teil von Kapitel X des Dekrets, mit dem Titel « Abänderungen des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, des Dekrets vom 27. Mai 2004 zur Einführung einer Steuer auf stillgelegte Gewerbebetriebsgelände, des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung und des Dekrets vom 1. April 2004 über die Reinigung der verschmutzten Böden und über die zu sanierenden Gewerbebetriebsgelände ».

    B.2.1. Artikel 56 des Dekrets vom 23. Februar 2006 bestimmt:

    Jedes am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Dekrets anerkannte stillgelegte Gewerbebetriebsgelände gilt als neu zu gestaltendes Gelände im Sinne von Artikel 169 § 4 sub Artikel 47.

    Die Untersuchung jedes Antrags auf die Anerkennung des Umkreises eines Geländes, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets schon eingeleitet worden ist, kann aufgrund des vorliegenden Dekrets weitergeführt werden.

    Jedes Landschafts- und Umweltsanierungsgelände, das in der in Artikel 182 des Gesetzbuches erwähnten und von der Regierung vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets erlassenen Liste aufgeführt ist, gilt als Landschafts- und Umweltsanierungsgelände im Sinne vom durch das vorliegende Dekret abgeänderten Artikel 182 des Gesetzbuches

    .

    B.2.2. Artikel 56 Absatz 1 verweist auf Artikel 169 § 4 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (weiter unten: WGBRSE). Der letztgenannte Artikel wurde durch das angefochtene Dekret vom 23. Februar 2006 abgeändert.

    Artikel 169 bestimmt nunmehr:

    § 1. Auf eigene Initiative oder auf Vorschlag einer Gemeinde, einer Interkommunale, zu deren Gesellschaftszweck die Raumordnung oder das Wohnungswesen gehört, einer Gemeindevereinigung, eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, einer Gemeinderegie, der ' Société wallonne du Logement ' (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) und der von ihr zugelassenen Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes, der in Artikel 39 des Dekrets vom 27. Juni...

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