Auszug aus dem Urteil Nr. 51/2007 vom 28. März 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 3971 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 2. Dezember 2004 zur Gültigk

Auszug aus dem Urteil Nr. 51/2007 vom 28. M‰rz 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 3971

In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung der Ordonnanz der Region Br¸ssel-Hauptstadt vom 2. Dezember 2004 zur G¸ltigkeitserkl‰rung des Erlasses vom 12. September 2002 zur Festlegung des regionalen Entwicklungsplans der Region Br¸ssel-Hauptstadt, erhoben von Nicolas Jancen und Vladimir Jancen.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 28. April 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 28. April 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerkl‰rung der Ordonnanz der Region Br¸ssel-Hauptstadt vom 2. Dezember 2004 zur G¸ltigkeitserkl‰rung des Erlasses vom 12. September 2002 zur Festlegung des regionalen Entwicklungsplans der Region Br¸ssel-Hauptstadt (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Oktober 2005, zweite Ausgabe): Nicolas Jancen, wohnhaft in 1180 Br¸ssel, Chemin privÈ 't Cortenbosch 39, und Vladimir Jancen, wohnhaft in 1180 Br¸ssel, rue Groeselenberg 106.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die Ordonnanz der Region Br¸ssel-Hauptstadt vom 2. Dezember 2004 zur G¸ltigkeitserkl‰rung des Erlasses vom 12. September 2002 zur Festlegung des regionalen Entwicklungsplans der Region Br¸ssel-Hauptstadt bestimmt:

    ´ Artikel 1. Diese Ordonnanz regelt eine in Artikel 39 der Verfassung erw‰hnte Angelegenheit.

    1. 2. Der Erlass der Regierung der Region Br¸ssel-Hauptstadt vom 12. September 2002 zur Festlegung des regionalen Entwicklungsplans wird mit Wirkung vom Datum seines Inkrafttretens f¸r g¸ltig erkl‰rt.

      Diese G¸ltigkeitserkl‰rung ist wirksam bis zum Inkrafttreten des n‰chsten Entwurfs eines regionalen Entwicklungsplans, der gem‰ss den Artikeln 16 bis 22 des Br¸sseler Raumordnungsgesetzbuches angenommen wird.

    2. 3. Diese Ordonnanz tritt am Tag ihrer Verˆffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

      [...] ª.

      B.2. Die klagenden Parteien bem‰ngeln, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen die Artikel 10, 11 und 13 der Verfassung sowie gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung verstiessen, insofern die G¸ltigkeitserkl‰rung durch Artikel 2 dieser Ordonnanz vom 2. Dezember 2004 ihnen den Vorteil der Klage entziehe, die sie beim Staatsrat eingereicht h‰tten, um die Nichtigerkl‰rung des Erlasses vom 12. Dezember 2002 zu erreichen, und insofern diese G¸ltigkeitserkl‰rung die Rechtsprechungsorgane daran hindere, ¸ber die zu ihrem ausschliesslichen Zust‰ndigkeitsbereich gehˆrenden Streitsachen zu entscheiden.

      B.3. In den Vorarbeiten zur angefochtenen Ordonnanz ist die Absicht der Autoren des ihr zugrunde liegenden Vorschlags angef¸hrt:

      ´ 1. Am 20. September 2001 hat die Regierung der Region Br¸ssel-Hauptstadt den Entwurf des regionalen Entwicklungsplans festgelegt.

      Dieser Entwurf war nicht der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur vorherigen Begutachtung unterbreitet worden.

      Am 12...

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