Auszug aus dem Urteil Nr. 48/2007 vom 21. März 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4025 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 117 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiede
Auszug aus dem Urteil Nr. 48/2007 vom 21. M‰rz 2007
Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4025
In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 117 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (Ab‰nderung des Gesetzes vom 7. Mai 2004 ¸ber Experimente am Menschen), erhoben von der Fl‰mischen Regierung.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot und J.-P. Snappe, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,
verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:
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Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 30. Juni 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 3. Juli 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Fl‰mische Regierung Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 117 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2006, zweite Ausgabe).
(...)
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In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1. Die Fl‰mische Regierung beantragt die Nichtigerkl‰rung von Artikel 117 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen; dieser lautet wie folgt:
´ Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 ¸ber Experimente am Menschen, annulliert durch den Entscheid Nr. 164/2005 des Schiedshofes, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
' 11. " Experiment ": jede am Menschen durchgef¸hrte Pr¸fung, Studie oder Untersuchung im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kenntnisse im Bereich der Aus¸bung der Gesundheitspflegeberufe, wie erw‰hnt im Kˆniglichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 ¸ber die Aus¸bung der Gesundheitspflegeberufe ' ª.
B.2. Der erste Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoss gegen Artikel 6bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, an sich und nˆtigenfalls in Verbindung mit den Artikeln 39 und 127 bis 130 der Verfassung sowie mit den Artikeln 4 bis 6 desselben Sondergesetzes, insbesondere Artikel 4 Nr. 9, Artikel 5 ß 1 I Nr. 2 und Artikel 6 ß 1 II Nr. 1.
Im zweiten Klagegrund wird ein Verstoss gegen Artikel 128 ß 1 der Verfassung und Artikel 5 ß 1 I Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen geltend gemacht. Der dritte Klagegrund ist aus einem Verstoss gegen den Verh‰ltnism‰ssigkeitsgrundsatz abgeleitet.
B.3.1. Das Gesetz vom 7. Mai 2004, abge‰ndert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, ist anwendbar auf die Durchf¸hrung von Experimenten am Menschen und regelt daher die wissenschaftliche Forschung. Kapitel II enth‰lt Definitionen mehrerer im...
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