Auszug aus dem Urteil Nr. 154/2010 vom 22. Dezember 2010 Geschäftsverzeichnisnummer 4874 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 « zur Abänderung von Artikel 119 des Ger

Auszug aus dem Urteil Nr. 154/2010 vom 22. Dezember 2010

Geschäftsverzeichnisnummer 4874

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 « zur Abänderung von Artikel 119 des Gerichtsgesetzbuches und von Artikel 57bis des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens » und von Artikel 119 § 2 des Gerichtsgesetzbuches, so wie dieser Artikel durch Artikel 209 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 zur Reform des Assisenhofes ersetzt wurde, erhoben von der VoG « Défense des Enfants - International - Belgique - Branche francophone (D.E.I. Belgique) » und der VoG « Ligue des Droits de l'Homme ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden R. Henneuse und M. Bossuyt, den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey und P. Nihoul, und dem emeritierten Vorsitzenden M. Melchior gemäss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 17. Februar 2010 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. Februar 2010 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 « zur Abänderung von Artikel 119 des Gerichtsgesetzbuches und von Artikel 57bis des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens » und von Artikel 119 § 2 des Gerichtsgesetzbuches, so wie dieser Artikel durch Artikel 209 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 zur Reform des Assisenhofes ersetzt wurde (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 18. August 2009 und 11. Januar 2010): die VoG « Défense des Enfants - International - Belgique - Branche francophone (D.E.I. Belgique) », mit Vereinigungssitz in 1000 Brüssel, rue Marché aux Poulets 30, und die VoG « Ligue des Droits de l'Homme », mit Vereinigungssitz in 1000 Brüssel, rue du Boulet 22.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 « zur Abänderung von Artikel 119 des Gerichtsgesetzbuches und von Artikel 57bis des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens » sowie die Nichtigerklärung von Artikel 119 § 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 209 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 zur Reform des Assisenhofes.

    B.1.2. Die Artikel 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 31. Juli 2009 bestimmen:

    Art. 2. Artikel 119 des Gerichtsgesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' Wenn die Verfolgung gegen wenigstens eine Person ausgeübt wird, die Gegenstand einer Entscheidung zur Abgabe der Sache in Anwendung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens im Rahmen eines nicht korrektionalisierbaren Verbrechens ist, muss der Assisenhof, um rechtsgültig zusammengesetzt zu sein, zwei Magistrate umfassen, die an der Ausbildung im Rahmen der Weiterbildung der Magistrate im Sinne von Artikel 259sexies § 1 Nr. 1 Absatz 3 teilgenommen haben, die zur Ausübung des Amtes als Richter am Jugendgericht erforderlich ist. '

    .

    Art. 3. In Artikel 57bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens, der durch das Gesetz vom 13. Juni 2006 eingefügt und durch das Urteil Nr. 49/2008 des Verfassungsgerichtshofes teilweise für nichtig erklärt wurde, werden die Wörter ' oder, wenn die betroffene Person verdächtigt wird, ein nicht korrektionalisierbares Verbrechen begangen zu haben, gegebenenfalls vor dem kraft des allgemeinen Rechts zuständigen Gericht ' ersetzt durch die Wörter ' oder, wenn die betroffene Person verdächtigt wird, ein nicht korrektionalisierbares Verbrechen begangen zu haben, gegebenenfalls vor einem Assisenhof, der sich gemäss den Bestimmungen von Artikel 119 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches zusammensetzt '

    .

    B.1.3. Ersetzt durch Artikel 209 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 2009 bestimmt Artikel 119 des Gerichtsgesetzbuches:

    § 1. Der Assisenhof setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen; der Gerichtshof tagt unter Mitwirkung des Geschworenenkollegiums. Bei der Verhandlung und der Beurteilung der Zivilklagen tagt er ohne Mitwirkung des Geschworenenkollegiums.

    § 2. Wenn die Verfolgung gegen wenigstens eine Person ausgeübt wird, die Gegenstand einer Entscheidung zur Abgabe der Sache in Anwendung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens im Rahmen eines nicht korrektionalisierbaren Verbrechens ist, muss der Assisenhof, um rechtsgültig zusammengesetzt zu sein, mindestens zwei Magistrate umfassen, die an der Weiterbildung im Sinne von Artikel 259sexies § 1 Nr. 1 Absatz 3 oder Artikel 259sexies § 1 Nr. 2 Absatz 2 teilgenommen haben

    .

    B.1.4. Artikel 209 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 hat also implizit, ab seinem Inkrafttreten am 21. Januar 2010, Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 aufgehoben.

    B.1.5. Die Abänderungen, die der Gesetzgeber an Artikel 119 des Gerichtsgesetzbuches und an Artikel 57bis des Gesetzes vom 8. April 1965 vorgenommen hat, sollen dem Urteil Nr. 49/2008 vom 13. März 2008 entsprechen, mit dem der Hof Artikel 57bis § 1 des Gesetzes vom 8. April 1965, eingefügt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 2006 « zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Jugendschutz und die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben », teilweise für nichtig erklärt hat (siehe in diesem Zusammenhang Parl. Dok., Kammer, 2007-2008, DOC 52-1149/001, S. 5).

    In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage

    B.2.1. Die klagenden Parteien besitzen ein Interesse an der Klageerhebung gegen die angefochtenen Bestimmungen. Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat anführt, sind diese Bestimmungen nämlich nicht notwendigerweise vorteilhafter, was die von den klagenden Parteien verteidigten kollektiven Interessen betrifft, als...

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